Rn. 935
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf vor, kann der begünstigte Elternteil den doppelten Freibetrag iHv 2 640 EUR abziehen. Über die Übertragung entscheidet das FA – wie bei der Übertragung des Kinderfreibetrags – bei der Veranlagung des Elternteils, der den Antrag gestellt hat.
Es kann nur der Jahresfreibetrag übertragen werden, die Übertragung des auf einzelne Monate entfallenden entsprechend geminderten Jahresfreibetrags ist nicht möglich. Die verfahrensrechtlichen Fragen entsprechen denen bei der Übertragung des Kinderfreibetrags, s Rn 912.
Rn. 936
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die – gesonderte – Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf hat zur Folge, dass bei dem begünstigten Elternteil dieser Freibetrag doppelt zu berücksichtigen ist und daneben ein Kinderfreibetrag (VZ 2021: Summe der Freibeträge somit 1 320 + 1 320 + 2 730 = 5 370 EUR), während dem anderen Elternteil ein Kinderfreibetrag iHv 2 730 EUR zusteht.
Rn. 937–944
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei
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