Rn. 260

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 8 S 1 EStG befreit folgende Leistungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden:

 
Gegenstand der Leistung Rechtsgrundlage
Geldrenten § 3 Nr 8 S 1 EStG Fall 1
Kapitalentschädigungen § 3 Nr 8 S 1 EStG Fall 2
Leistungen im Heilverfahren § 3 Nr 8 S 1 EStG Fall 3
 

Rn. 261

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 8 S 2 ESG stellt klar, dass die StPfl von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, davon unberührt bleibt.

 

Rn. 262

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach hier vertretener Ansicht ist § 3 Nr 8 EStG in seinem

 

Rn. 263

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht.

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