Rn. 4

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

In zeitlicher Abgrenzung wurde der Altersentlastungsbetrag erstmals für den VZ 1975 gewährt.

 

Rn. 5

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Persönlich anspruchsberechtigt sind nur unbeschränkt StPfl, die das 64. Lebensjahr vollendet haben. Beschränkt StPfl waren bis zum 31.12.2008 vom Abzug ausgeschlossen, § 50 Abs 1 S 4 EStG aF. Ab VZ 2009 ist der Altersentlastungsbetrag auch bei beschränkt stpfl ArbN, die zu Beginn des Kj das 64. Lebensjahr vollendet haben, zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 50 Abs 1 S 3 EStG). Davon geht auch die FinVerw in R 39b.4 LStR 2015 aus. Zum persönlichen Geltungsbereich im Übrigen s Rn 40.

Der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG und der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG werden von der Summe der Einkünfte abgezogen zugunsten eines Minderverbrauchs des Verlustvortrags und einer erhöht geltend zu machenden zumutbaren Belastung. Bei nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigten Einkünften ist er vorrangig von den nicht tarifbegünstigten Einkünften abzuziehen. Bei Ermittlung der Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn um den Entlastungsbetrag zu vermindern.

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