Rn. 562

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei Altverträgen sind die Erträge auch weiterhin steuerfrei, sofern sie die Bedingungen des § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG aF erfüllen, dh die 12-jährige Mindestvertragsdauer eingehalten wird und der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat (auch s BFH vom 01.07.2021, VIII R 4/18, DStR 2021, 2341). Die am 31.12.2004 geltende Rechtslage ist für diese Verträge auch zukünftig anzuwenden (§ 52 Abs 36 S 1 EStG aF).

§ 20 Abs 1 Nr 6 EStG idF für den VZ 2004:

Zitat

"Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören … außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. 2Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. 3Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5. 4Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgaben-Abzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können. 5Die Sätze 1 bis 4 sind auf Kaperträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden …"

Zu den Einnahmen aus KapVerm gehören nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG aF außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Zu den Einnahmen aus KapVerm gehören gemäß BMF vom 31.08.1979, BStBl I 1979, 592 stets Zinsen aus:

(1) Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag;
(2) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag;
(3) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, bei denen die Auszahlung des Kapitals zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss verlangt werden kann;
(4) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen, wenn der Vertrag nicht für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen ist.

Gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 S 3 EStG aF gilt diese Regelung für KapErtr aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend.

 

Rn. 563

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Versicherungsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Kostenanteil, insb für Verwaltungsausgaben der Versicherung, dem Risikoanteil für vorzeitige Leistungen (zB in Todesfällen) und den Sparanteilen. Die verzinsliche Ansammlung der Sparanteile während der Vertragsdauer (durchschnittlich 2,5 % bis 3 % bei Neuabschlüssen) bildet das Deckungskapital der einzelnen Versicherungen. Üblicherweise erzielen die Versicherer eine Verzinsung, die über dem Satz von 2,5 % bis 3 % liegt und iRd sog Überschussbeteiligung wieder an die Versicherten fließt.

  • Die rechnungsmäßigen Zinsen ergeben sich allein aus der Verzinsung des Deckungskapitals. Der aus dem Risikobeitrag finanzierte Teil der Versicherungsleistung stellt keine Zinsen iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG aF dar. Ebenso gehören Gewinne aus dem Kostenanteil sowie Erträge aus dem EK des Versicherungsunternehmens nicht zu den Einnahmen aus KapVerm.

    Aus Sicht des Begünstigten bestehen die rechnungsmäßigen Zinsen aus den beim Vertragsabschluss garantierten Zinsen, die in die Lebensversicherungssumme eingehen und bei Fälligkeit der Versicherung dem Versicherungsnehmer zufließen.

  • Der sog außerrechnungsmäßige Zins ist der von der Versicherung aus ihren Kapitalanlagen über den rechnungsmäßigen Zins hinaus erzielte Mehrertrag. Er fällt insoweit unter § 20 Abs 1 Nr 6 EStG aF, als er aufgrund des Geschäftsberichts der Versicherung an den Versicherungsnehmer auszuschütten ist.

    Die außerrechnungsmäßigen Zinsen werden je nach Gewinnplan des Versicherers durch Auszahlung, durch Gutschrift (verzinsliche Ansammlung, Auszahlung bei Fälligkeit der Hauptversicherungssumme), durch Abkürzung der Versicherungsdauer oder durch Erhöhung der Versicherungssumme (Summenzuwachs) erbracht.

    Der Versicherungsnehmer kann beim Lebensversicherungsunternehmen idR ein Darlehen bis zur Höhe der Deckungsrückstellung seiner Lebensversicherung (Policendarlehen) beantragen. Außerrechnungsmäßige Zinsen, die mit Darlehenszinsen verrechnet werden, gehören zu den Einnahmen aus KapVerm, da die Darlehenszinsen nicht als Beiträge zu einer Lebensversicherung anzusehen sind. Eine Ausnahme besteht nur für außerrechnungsmäßige Zinsen aus Versicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG, die im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss mit Darlehenszinsen verrechnet werden (§ 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG aF). Die Sterblichkeits- und Versicherungskostengewinne stellen keine außerrechnungsmäßigen Zinsen dar.

 

Rn. 564

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Die rechnungsmäßigen und außerrechn...

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