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Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Auch Gastspieler können nichtselbstständig tätig sein, und zwar dann, wenn sie auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt sind, bzw wenn das Theater im Wesentlichen über die Arbeitskraft verfügen kann (vgl RFH RStBl 1927, 77; BFH BStBl II 1971, 22; BMF BStBl I 1990, 638); die frühere Abgrenzung danach, ob das Gastspiel mehr als sieben Tage dauerte, ist überholt. Das gilt auch für Gastspieler bei Filmunternehmungen.

Dagegen werden als selbstständig behandelt Gastspieler bei Konzertunternehmungen ebenso wie Gastspieler beim Rundfunk (vgl BFH BStBl II 1971, 22), insb wenn es sich um ein einzelnes Gastspiel handelt (RFH RStBl 1936, 1010). Nach BFH BStBl II 1973, 636 ist Selbstständigkeit bei einem Opernsänger auch bei länger als 7 Tage dauernder Gastspieltätigkeit jedenfalls dann anzunehmen, wenn er sich nur für die Übernahme einer Rolle, wenn auch in mehreren Aufführungen innerhalb der Spielzeit verpflichtet. Der StPfl habe nicht zu den Proben erscheinen müssen und Art und Weise der Darbietung künstlerisch beeinflussen können.

Die Unterscheidung nach der Dauer des Engagements ist mE nicht überzeugend. Der jeweilige Künstler ist durch Vertrag zu der Mitwirkung eines Werkes in einer Weise verpflichtet, die eine strikte Eingliederung unumgänglich macht, auch wenn der Sänger/Schauspieler bei der Darbietung seines Parts (hoffentlich) zu eigenem künstlerischen Ausdruck gelangt. Letztlich aber hat er den Weisungen des Regisseurs – als verlängertem Arm des Hauses – zu folgen (diesbezüglich sei die Lektüre von R. Boysens, "Nachdenken über das Theater" empfohlen). Die Begründung schließlich, der Sänger/Schauspieler habe nicht zu den Proben erscheinen müssen, zeigt punktuell auf, was im Steuerprozess alles geglaubt wird.

 

Rn. 62

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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