Rn. 1712

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zur Vermeidung stpfl Veräußerungsgewinne hat die Praxis die sog Einlagelösung entwickelt, die sich jedoch Bedenken ausgesetzt sieht. Sie sieht vor, dass der Mitunternehmerschaft vor der Realteilung zur Wertanpassung der einzelnen Teilbetriebe liquide Mittel von außen zugeführt werden. In der Entscheidung des BFH konnte das Gericht die Frage offenlassen, ob kurz vor der Realteilung eingelegte Mittel oder aufgenommene Darlehen ebenfalls im Rahmen der steuerneutralen Realteilung übergehen können oder ob ggf ein verdeckter Spitzenausgleich vorliegt (BFH v 17.09.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, 37).

Vor dem Hintergrund des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 550 (39. Aufl)) ist von solchen Einlagen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Realteilung abzuraten (aA (zulässig): Winkemann, BB 2004, 130; Hörger, DStR 1993, 37), auch wenn sich das BMF im Realteilungserlass hierzu nicht geäußert hat (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6). Es bietet sich eher an, Entnahmen zu verschieben und Gewinne als liquide Mittel in der Mitunternehmerschaft zu belassen.

 

Rn. 1713–1750

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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