Rn. 1506

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach der grundlegenden Entscheidung BFH v 17.09.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, 37 kann eine (später sogenannte unechte) Realteilung auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und diese von den übrigen Mitunternehmern fortgesetzt wird.

 

Rn. 1507

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Einer steuerneutralen Teilbetriebsübertragung steht es nicht entgegen, wenn dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden (BFH v 17.09.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, 37), zur Übertragung von "neutralem" Vermögen s Rn 1514.

 

Rn. 1508

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Übertragung ganzer Betriebe (kein Teilbetrieb) stellt nur dann einen besonderen Anwendungsfall der Realteilung dar, wenn es sich um eine echte Realteilung handelt, bei der die Mitunternehmerschaft insgesamt aufgelöst wird. Eine unechte Realteilung, die ja voraussetzt, dass die Mitunternehmerschaft fortgesetzt wird, kann nicht die Übernahme eines Betriebs zum Gegenstand haben, es sei denn, dass entgegen der Rspr des BFH davon ausgegangen wird, dass eine Mitunternehmerschaft mehr als einen Betrieb haben kann. Richtig verstanden hat eine Mitunternehmerschaft aber nur einen Betrieb, der sich ggf auf verschiedene Teilbetriebe oder unselbstständige Betriebsteile verteilt.

Nimmt ein ausscheidender Realteiler den "Betrieb" in der Form mit, dass den verbleibenden Mitunternehmern Teilbetriebe verbleiben, wird auf den Ausscheidenden tatsächlich nur ein Teilbetrieb übertragen. Verbleiben den übrigen Mitunternehmern nur Einzel-WG, die für sich genommen keine betriebliche Sachgesamtheit mehr darstellen, endet mit der Übertragung des Betriebs auf den Ausscheidenden die steuerliche Mitunternehmerschaft, unabhängig von der Frage, ob die gesellschaftsrechtliche Form bestehen bleibt, so dass eine echte Realteilung vorliegt (dazu s Rn 1401).

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