Rn. 1752

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Grundsätzlich erfordert eine Realteilung ohne Spitzenausgleich nicht, dass §-4-Abs-3-Rechner zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich übergehen und dadurch einen Übergangsgewinn erzielen. Voraussetzung hierfür ist, dass die ehemaligen Mitunternehmer iRd BV, in die sie die WG übertragen, den Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln (FG Ha v 18.04.2012, 3 K 89/11, EFG 2012, 1744; Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 552 (November 2018)). Weder § 16 Abs 3 EStG noch § 18 Abs 3 S 2 EStG sieht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung vor (BFH v 11.04.2013, III R 32/12, BStBl II 2014, 242).

 

Rn. 1753

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Kommt es hingegen im Rahmen einer Realteilung bei §-4-Abs-3-Rechnern zu einem Veräußerungsvorgang, ist zwingend von der Einnahme-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich überzugehen (§ 16 Abs 2 S 2 EStG). Das ist zB dann der Fall, wenn dem ausscheidenden Gesellschafter eine Rente zugesagt wird, die keine Versorgungs-, sondern eine Veräußerungsrente ist (dazu s Rn 1705) (BFH v 17.09.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, 37).

 

Rn. 1754

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Realteiler können zwar zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG zurückkehren; je nachdem, welche WG den beteiligten Mitunternehmern iRd der Realteilung zugeordnet werden, führt ein solche Rückkehr zur EÜR jedoch nicht ohne Weiteres zur Rückgängigmachung bzw Neutralisierung des Übergangsgewinns (BFH v 17.09.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, 37; vgl dazu Schacht, DB 2016, 794). Vor allem in Fällen, in denen liquide Mittel und Forderungen zugeordnet werden, ist für die Praxis über eine vertragliche Ausgleichsregelung nachzudenken.

 

Rn. 1755–1800

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge