Rn. 2

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 15 EStG regelt abschließend, iVm den §§ 16, 17 EStG, was zu den in § 2 Abs 1 Nr 2 EStG genannten Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört. § 15 EStG erfasst die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, klarstellend ergänzt durch § 16 EStG für Veräußerungs- oder Aufgabegewinne und konstitutiv ergänzt durch § 17 EStG für Veräußerungsgewinne aus bestimmten, zum PV gehörenden Anteilen an KapGes.

§ 15 EStG grenzt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenüber anderen Einkunftsarten (LuF § 13 EStG; selbstständige Arbeit § 18 EStG und nichtselbstständige Arbeit § 19 EStG: im Einzelnen s Rn 127b ff) und – außerhalb der §§ 20, 23 EStG – nicht steuerbaren privaten Vermögensmehrungen und -minderungen ab (zum Dualismus der Einkunftsermittlung gemäß § 2 Abs 2 EStG vgl Crezelius, Steuerrecht II, München 1991, Rz 22ff). Die Abgrenzung in § 15 Abs 2 EStG ist jedoch unscharf (eingestanden von GrS BFH, DB 1984, 2383/86; BFH BStBl II 1968, 775; 1973, 260; glA Tipke, FR 1973, 580), da neben dem Vorliegen der Merkmale des Gewerbebetriebs lt Abs 2 auch der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung (s Rn 130) überschritten sein muss.

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