Rn. 147

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der Ausschank von selbsterzeugten Getränken (zB Wein, Apfelwein, Most usw) in sog Straußwirtschaften (auch Besen-, Kranz- oder Heckenwirtschaften genannt), ist aufgrund der Sonderregelung des R 15.5 Abs 8 EStR 2012 – anders als die insoweit vergleichbaren Sachverhalte Friedhofsgärtnereien bzw Gartengestalter – keine gewerbliche (Dienst-)Leistung, sondern lediglich eine besondere Form der Vermarktung der Urproduktion. Diese steuerrechtliche Zuordnung zur Landwirtschaft wird unter Bezugnahme auf besondere landesrechtliche Bestimmungen zum GaststättenG damit begründet, dass der Ausschank derartiger selbsthergestellter Getränke dem Grunde nach kein Gewerbe, sondern Ausfluss des landwirtschaftlichen Betriebes sei und daher in gewissen Grenzen zugelassen werden könne (Schild, DStR 1997, 642 unter Bezugnahme auf entsprechende Literatur zum GaststättenG).

Werden daneben jedoch Speisen und zugekaufte – nichtalkoholische – Getränke verabreicht, wie das in den Straußwirtschaften regelmäßig der Fall ist, so liegt dem Grunde nach eine gewerbliche Tätigkeit vor. Aus Vereinfachungsgründen können diese Leistungen gemäß R 15.5 Abs 11 S 1 EStR 2012 der LuF zugeordnet werden, wenn das Entgelt für die abgegebenen Speisen und zugekauften Getränke nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes des luf Betriebs beträgt noch absolut 51 500 EUR (netto) im Wj übersteigt.

 

Beispiel:

Der Winzer W erzeugt Wein, den er zum Teil über den Großhandel, seinen Hofladen und zu rund 1/3 in seiner Straußenwirtschaft absetzt. Mit dem Absatz des Weins erzielt W einen Gesamtumsatz von 300 000 EUR. Zusätzlich erzielt W in der Straußenwirtschaft einen Umsatz aus dem Verkauf von Speisen und zugekauften Getränken von 50 000 EUR.

Der Verkauf des eigenerzeugten Weins ist grundsätzlich LuF; dies gilt auch für den in der Straußenwirtschaft verkauften Wein, weil es sich hier lediglich um eine besondere Form der Vermarktung der Urproduktion handelt.

Demgegenüber ist der Verkauf von Speisen und zugekauften Getränken grundsätzlich gewerblicher Natur, für den allerdings die Abgrenzungsregelung in R 15.5 Abs 11 EStR 2012 gilt. Da weder die relative Grenze von 1/3 überschritten ist (50 000 EUR zu 350 000 EUR = 14,3 %) noch die absolute Betragsgrenze von 51 500 EUR, ist der an sich gewerbliche Verkauf der Speisen und fremden Getränke noch der LuF zuzuordnen.

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