Rn. 44

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Die Wanderschäferei unterscheidet sich von der flächengebundenen Schafhaltung (standortgebundene Hütehaltung, Koppelschafhaltung) dadurch, dass bei ihr zur Sicherstellung der Futterversorgung ein häufiger Standortwechsel erfolgt, wobei zum überwiegenden Teil des Jahres o sogar ausschließlich fremde Flächen genutzt werden (im Einzelnen s R B 160.12 ErbStR 2011). Ebenso wie die übrige in § 62 BewG aufgeführte Tierhaltung führen die aus Wanderschäferei erzielten Einkünfte zu solchen aus LuF, ohne dass es zusätzlich einer Verbindung zu einem daneben bestehenden luf Betrieb bedürfte.

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