Rn. 18

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die begünstigten Kulturgüter dürfen nicht rein privat genutzt werden. Sie müssen vielmehr der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes dürfen der Öffnung allerdings nicht entgegenstehen (§ 10g Abs 1 S 2 Hs 2 EStG). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass das Kulturgut bei einer Zugänglichmachung für Dritte beschädigt wird. Der Zugang muss nicht umfassend gewährt werden, sondern nur in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang. Er muss in Bezug auf die Eigenart und den Zustand des Kulturgutes und hinsichtlich der persönlichen Situation des StPfl angemessen sein (s Lüdemann in K/S/M, § 10g EStG Rz B 18 (Dezember 2019)). Es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an.

Bei Gartenanlagen wird es zB regelmäßig ausreichen, wenn sie zu bestimmten festgelegten Zeiten besichtigt werden können. Auch eine Zugänglichmachung nach Terminabsprache reicht grds aus, wenn diese Möglichkeit bekannt gemacht wird. Dies kann etwa durch Benachrichtigung von üblichen Ansprechpartnern geschehen, zB den Denkmalschutzbehörden oder Heimatpflegern.

Der Zugang muss nicht unentgeltlich erfolgen. Er kann von Eintrittsgeldern abhängig gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 10g Abs 1 S 1 EStG, wonach aus den Kulturgütern – anrechenbare – Einnahmen erzielt werden können.

Verhindert der StPfl unberechtigt den Zugang, so entfällt der Sonderausgabenabzug für den betreffenden VZ (s Kaligin in Lademann, § 10g EStG Rz 11 (Juli 2012)).

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