Rn. 10

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

SA können nur Aufwendungen sein, die weder zu den BA noch zu den WK gehören, § 10 Abs 1 S 1 EStG. Besteht ein Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsart, ist der SA-Abzug auch dann ausgeschlossen, wenn sich bei der Einkünfteermittlung keine steuerliche Auswirkung ergibt, zB wegen des Abzugs der die Aufwendungen abgeltenden höheren Pauschbeträge. Zum Verhältnis der Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 2 EStG) zu BA/WK im Einzelnen s Rn 233ff. Bedeutung hat die zutreffende Abgrenzung wegen der Auswirkungen der BA und WK auf den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG), der zB die Grundlage für den Verlustabzug nach § 10d EStG bildet, während SA nach §§ 2 Abs 4, 10d Abs 1 S 1Abs 2 S 1 EStG erst auf der nächsten Stufe bei der Einkommensermittlung abgezogen werden (hierzu s Rn 12). Ferner unterliegen einzelne SA Abzugsbegrenzungen, insb Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 3 EStG), Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG) sowie Spenden (§ 10b Abs 1 S 1 EStG), die für BA und WK nicht gelten.

Besondere Bedeutung hat die Abgrenzung zwischen SA und BA/WK auch für die Steuerbegünstigungen nach den §§ 10f10g EStG sowie für den Abzugsbetrag nach § 7 FörderG (s Rn 3).

 

Rn. 11

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Sind Aufwendungen sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasst, sind sie regelmäßig nach den Grundsätzen des Beschlusses des BFH v 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672 in BA/WK einerseits und SA andererseits aufzuteilen. Das aus § 12 Nr 1 S 2 EStG hergeleitete Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen, die sowohl die Einkunftserzielung als auch den Bereich der Lebensführung betreffen, der für den SA-Abzug in Betracht kommt, ist nach BFH BStBl II 1986, 894; 1990, 901 nicht anwendbar. Eine Aufteilung scheidet allerdings aus, wenn ein objektiver Maßstab zur Aufteilung der Aufwendungen in berufliche und private Anteile nicht vorhanden ist (BFH BFH/NV 2014, 327). Entsprechendes gilt aufgrund des ausdrücklichen Abzugsvorbehalts in § 12 EStG auch für Aufwendungen, die teils SA und teils nicht abzugsfähige Ausgaben sind.

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