Verfahrensgang

AG Stendal

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 01. Dezember 1998 wird der Beschluß des Amtsgerichtes … vom 19. November 1998 – … – aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Abberufung als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners.

Mit Schriftsatz vom 05. Juni 1996 beantragte die IKK … wegen offener Forderungen in Höhe von mehr als 30.000,– DM die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners.

Durch Beschluß vom 10. Juni 1996 stellte das Amtsgericht … anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig ein und beauftragte den Beteiligten zu 1), ein Gutachten darüber zu erstatten, ob die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig sei und ob im Falle der Zahlungsunfähigkeit das Vermögen zur Deckung der Kosten eines Gesamtvollstreckungsverfahrens ausreiche. Mit Schreiben vom 01. Juli 1996 teilte der Beteiligte zu 1) mit, seiner Kenntnis nach sei der Schuldner Eigentümer verschiedener Grundstücke in und …. Gemäß Mitteilung des Grundbuchamtes handele es sich um die in den Grundbüchern von … Blatt …, Blatt …, Blatt … und …, Blatt … und Neuekrug … verzeichneten Grundstücke. Daraufhin erließ das Amtgericht auf Anregung des Beteiligten zu 1) durch Beschluß vom 02. Juli 1996 gegen den Gemeinschuldner ein allgemeines Verfügungsverbot und ordnete die vorläufige Verwaltung seines Vermögens und seines Betriebes an. Zum Sequester bestellte es den Beteiligten zu 1).

Bereits am 28. Juni 1996 hatte das Grundbuchamt … auf Anfrage des Gesamtvollstreckungsgerichtes mitgeteilt, für den Schuldner sei Eigentum in den Grundbüchern von … Blatt …, Blatt … in Erbengemeinschaft und … Blatt … zur Hälfte eingetragen. Auf Ersuchen des Gesamtvollstreckungsgerichtes vom 02. Juli 1996 wurde in den genannten Grundbüchern am 27. November 1996 das allgemeine Verfügungsverbot bezüglich des Schuldners eingetragen.

In seinem Sequestrationsschlußgutachten vom 30. Oktober 1996 teilte der Beteiligte zu 1) mit, der Schuldner sei gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer der im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen und mit einem Wohnhaus und verschiedenen betrieblich genutzten Gebäuden bebauten Grundstücke, Flur …, Flurstücke … und …, in …. Ferner solle der Schuldner im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümer von Ackerland sein; hierzu hätten jedoch im Zuge seiner bisherigen Ermittlungen keine eindeutigen Erkenntnisse gewonnen werden können. Weiter gab der Beteiligte zu 1) im Sequestrationsschlußgutachten an, zum Schuldnervermögen gehörten neun werthaltige Einzelforderungen über insgesamt 65.645,– DM sowie Maschinen, Geräte und Kraftfahrzeuge, an denen teilweise Aus- und Absonderungsrechte bestünden. Wegen der Einzelheiten wird auf Seiten 7 bis 8 des Sequestrationsschlußgutachtens vom 30. Oktober 1956 (Bd. I Bl. 32–33 d.A.) Bezug genommen.

Durch Beschluß vom 20. November 1996 eröffnete das Amtsgericht die Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Gemeinschuldners und bestellte den Beteiligten zu 1) als Verwalter. Am selben Tage ersuchte es das Grundbuchamt Salzwedel um die Eintragung des Gesamtvollstreckungsvermerkes in den Grundbüchern von … Blatt …, Blatt … und …, Schadeberg Blatt …, Neuekrug Blatt … und Packebusch Blatt …. Die Eintragung des Gesamtvollstreckungsvermerkes erfolgte am 16. Januar 1997 in den Grundbüchern von … Blatt … sowie … Blatt … und …. Bezüglich des vormals im Grundbuch von … Blatt … verzeichneten Grundbesitzes teilte das Grundbuchamt am 05. März 1997 mit, der Bestand werde nunmehr im Grundbuch von … Blatt … geführt und von dem dort bereits eingetragenen Gesamtvollstreckungsvermerk umfaßt, was vom Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 09. Juli 1997 bestätigt wurde. Ferner trug das Grundbuchamt am 28. Januar 1997 den Gesamtvollstreckungsvermerk im Grundbuch von … Blatt … ein. Ausweislich des vom Grundbuchamt mit der Eintragungsmitteilung vom 28. Januar 1997 übersandten Grundbuchauszuges ist Eigentümer des im Grundbuch von … Blatt … verzeichneten Grundstückes der am 27. Februar 1927 geborene …, nicht jedoch der am 18. März 1939 geborene Gemeinschuldner.

In seinem Bericht zur ersten Gläubigerversammlung vom 14. Januar 1997 führte der Beteiligte wie bereits im Sequestrationsschlußgutachten aus, der Gemeinschuldner sei gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer der im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Grundstücke, Flur …, Flurstücke … und …, in …. Ferner solle der Schuldner im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümer von Ackerland sein; die Ermittlungen hierzu würden fortgeführt. Zum Schuldnervermögen gehörten sieben werthaltige Einzelforderungen über insgesamt 73.971,88 DM sowie Maschinen, Geräte und Kraftfahrzeuge, an denen teilweise Aus- und Absonderungsrechte bestünden. Wegen der Einzelheiten wird auf Seiten 7 bis 10 des des Berichtes zur ersten Gläubigerversammlung vom 14. Januar 1997 (Bd. I Bl. 95–98 d.A.) Bezug genommen.

Zum Termin zur P...

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