Verfahrensgang

AG Gießen (Beschluss vom 14.07.1980; Aktenzeichen 42 N 17/74)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.744,47 DM.

 

Gründe

Mit Beschluß vom 24.7.1975 (Band III Bl. 796 d.A.) hat das Amtsgericht Gießen … in … zum Sonderverwalter mit dem Wirkungskreis ernannt, den zwischen dem Konkursverwalter und der Firma … abgeschlossenen Kaufvertrag zu prüfen und abzuwickeln.

Da dem Sonderverwalter der vereinbarte Kaufpreis der sich auf 128.099,82 DM belief, zu niedrig erschien, verweigerte er die Genehmigung des Kaufvertrages.

Vor dem Landgericht Hannover erhob der Sonderverwalter sodann gegen den Beschwerdeführer eine Stufenklage auf Auskunftserteilung und Leistung.

Diese Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 28.12.1979 abgewiesen.

Der Gläubigerausschuß hat am 26.3.1980 einstimmig beschlossen, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Hannover nicht einzulegen.

Der Sonderverwalter sah daraufhin seine Tätigkeit als beendet an und hat am 9.4.1980 einen Abschlußbericht vorgelegt.

Auf Antrag des Sonderverwalters wurden mit Beschluß des Amtsgerichts Gießen vom 6.5.1980 seine Vergütung antragsgemäß auf 1.500,– und seine Auslagen auf 244,47 DM festgesetzt.

Durch Beschluß des Landgerichts Gießen vom 7.8.1980 wurde der Beschluß des Amtsgerichts Gießen vom 6.5.1980 auf ein Rechtsmittel des Konkursverwalters aufgehoben.

Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Gießen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des damaligen Beschwerdeverfahrens zu befinden hatte.

Mit Beschluß vom 14.7.1980 hat das Amtsgericht Gießen die Vergütung des Sonderverwalters Rechtsanwalt und Notar … erneut antragsgemäß auf 1.500,– DM und seine Auslagen einschließlich Mehrwertsteuer auf 244,47 DM festgesetzt. Außerdem, hat das Amtsgericht in diesem Beschluß die Kosten des Beschwerdeverfahrens 7 T 170/80 LG Gießen dem Beschwerdeführer und Konkursverwalter auferlegt.

Das Amtsgericht hält die festgesetzte Vergütung für angemessen und ist der Ansicht, daß die Festsetzung der Vergütung des Sonderverwalters auf die Höhe der Vergütung des Konkursverwalters keinerlei Einfluß ausübte. Im übrigen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung, weil er die festgesetzte Vergütung des Sonderverwalters für zu hoch erachtet. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Entscheidung, daß der Beschwerdeführer und Konkursverwalter die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 7 T 170/80 zu tragen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 29.7.1980 Bezug genommen.

Die Erinnerung ist als sofortige Beschwerde zu behandeln, nachdem nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist (§ 11 RPflG).

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 73 Abs. III KO). Insbesondere ist der Konkursverwalter beschwerdeberechtigt, denn er ist sowohl in den von ihm vertretenen als auch in seinen eigenen Interessen beschwert (Mentzel-Uhlenbruch, Konkursordnung, 9. Aufl., § 73 Randnummer 10).

Zum einen begründet die Festsetzung der Vergütung des Sonderverwalters eine Masseschuld (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruch, a.a.O. § 95 Randnummer 19), so daß dadurch die Interessen der vom Konkursverwalter vertretenen Gläubiger berührt werden, zum anderen ist der Konkursverwalter auch im eigenen Interesse beschwert, da die Ansicht vertreten wird, daß auch bei Bestellung eines Sonderverwalters es sich um die Bestellung mehrerer Konkursverwalter i.S. des § 79 KO handelt, so daß eine zu hohe Vergütung des Sonderverwalters die eigene Vergütung des Konkursverwalters gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters mindern könnte (vgl. 7 T 170/80 LG Gießen, Mohrbutter-Haarmann, Leitfaden für Vergleichs- und Konkursverwalter, 3. Aufl., S. 279).

Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Vergütung des Sonderverwalters in zutreffender Weise auf 1.500,– und seine Auslagen einschließlich Mehrwertsteuer auf 244,47 DM festgesetzt. Die Vergütung ist einschließlich der Festsetzung der Auslagen im Hinblick auf den Umfang des Konkursverfahrens und vor allem unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Sonderverwalters angemessen. Zu berücksichtigen ist dabei einerseits der Umfang des Gesamtkonkursverfahrens und andererseits, daß hier ein Rechtsgeschäft zu überprüfen war, dessen Kaufpreis der Sonderverwalter mit 128.099,82 DM angibt und wegen dem vor dem Landgericht Hannover ein Rechtsstreit geführt worden ist, in dem der Sonderverwalter als Partei seinen Prozeßbevollmächtigten informieren mußte. In dem Tatbestand des ergangenen Urteils wird der Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer sogar auf 142.190,80 DM beziffert. Es ist daher angemessen, der Vergütung des Sonderverwalters eine volle Gebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zugrunde zu legen. Eine volle Gebühr hätte danach 1.640,– DM betragen. Nach dem auch hier an...

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