Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung der Restschuldbefreiung bei Eingang des Versagungsantrags nach Ablauf der vom Rechtspfleger im schriftlichen Verfahren gesetzten Frist zur Stellungnahme

 

Normenkette

InsO § 179 Abs. 1, §§ 189, 287 Abs. 2 S. 1, § 290

 

Verfahrensgang

AG Flensburg (Beschluss vom 28.02.2013; Aktenzeichen 56 IN 15/06)

BGH (Beschluss vom 19.05.2011; Aktenzeichen IX ZB 274/10)

BGH (Beschluss vom 20.03.2003; Aktenzeichen IX ZB 388/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.03.2015; Aktenzeichen IX ZB 85/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Schuldners und Beschwerdeführers zu 1) wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung der Antragstellerin zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Auslagen des Schuldners erster Instanz tragen die Restschuldbefreiungversagungantragsteller zu 1-3 als Gesamtschuldner nach einem Verfahrenswert von 4000.– EUR.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegnerin und Antragstellerin zu 1) sowie die Beschwerdeführerin je zur Hälfte.

 

Tatbestand

I.

Auf Antrag der N. Sparkasse H. vom 09. Januar 2006 und den Eigenantrag des Schuldners vom 23.05.2006 wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts Flensburg vom 20.Juni 2006 über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zum Insolvenzverwalter bestellt wurde Rechtsanwalt J. W. aus H. (Bl. 227, 228 d. A.). Mit Eigenantrag vom 23.05.2006 stellte der Schuldner den Antrag, ihm Restschuldbefreiung nach Maßgabe der §§ 286303 InsO zu erteilen und gab die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO ab (Bl. 249, 250 d. A.).

Sowohl die Restschuldbefreiungsversagungsantragstellerin zu 1), die Fa. N. Ltd, als auch die Beschwerdeführerin zu 2), die P. J. GmbH, haben jeweils eine Forderung zur Tabelle angemeldet.

Die Forderung der N. Ltd. gegen die K. Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer J. K., N. X, XXXXX S. in Höhe von 42.514,23 EUR ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 09.05.2007 – 6 O 68/06 – als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung am 10.02.2009 angemeldet worden (Bl. 472, 473).

Dieser nachträglich angemeldeten Forderung mit der lfd.Nr.10 hat der Schuldner im vom Rechtspfleger angeordneten schriftlichen Prüfungsverfahren widersprochen, auch hinsichtlich der Einschätzung, dass es sich um eine Verbindlichkeit aus unerlaubter Handlung handele (Bl.497, 498). Der Insolvenzverwalter hat die Forderung in voller Höhe bestritten (Bl. 510).

Das Bestreiten der Forderung der Fa. N. Ltd. in voller Höhe durch den Insolvenzverwalter hat der Rechtspfleger als Ergebnis der Prüfungsverhandlung unter dem 22.Juni 2011 in der Tabelle vermerkt und die Gläubigerin auf die Möglichkeit der Feststellung der bestrittenen Forderung gemäß § 179 Abs. 1 InsO im Klageweg hingewiesen (Bl.510). Feststellungsklage ist nicht erhoben worden.

Die Forderung der P. J. GmbH wurde unter lfd. Nr. 2 zur Tabelle festgestellt.

Nach Verstreichen der Laufzeit der Abtretungserklärung, aber vor Durchführung eines Schlusstermins, ordnete der Rechtspfleger mit Beschluss vom 02.07.2012 die Anhörung gem. § 300 Abs. 1 InsO im schriftlichen Verfahren an und gab den Insolvenzgläubigern, dem Treuhänder und dem Schuldner Gelegenheit, Einwendungen gegen das schriftliche Verfahren und die Erteilung der Restschuldbefreiung binnen eines Monats ab Erlass dieses Beschlusses zu erheben (Bl. 503 d.A.). Der Beschluss wurde im Internet öffentlich bekanntgemacht.

Die Fa. N. Ltd. beantragte mit Schreiben vom 23.07.2012, dem Schuldner gem. § 290 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, da er wegen einer Straftat nach § 283 StGB verurteilt worden sei. Sie nahm Bezug auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Flensburg Az. 41 Cs 122/10, mit dem der Schuldner rechtskräftig seit dem 02. Juli 2010 wegen Verstoßes gegen die §§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, 53 StGB, 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (Bl. 511 – 514 d. A.).

Der Insolvenzverwalter teilte in seiner Stellungnahme vom 03.09.2012 mit, dass er die Forderung der Fa. N. Ltd. bisher zur Insolvenztabelle nicht anerkannt habe. Seiner Ansicht nach sei die Firma N. daher zurzeit nicht berechtigt, einen Antrag gem. § 290 der InsO zu stellen (Bl. 525).

Mit Schriftsatz vom 02.10.2012, beim Insolvenzgericht eingegangen am 05. Oktober 2012, beantragte die Fa. P. J. GmbH als Gläubigerin der im Insolvenzverfahren zur lfd. Nr. 2 zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, hilfsweise die Restschuldbefreiung zu widerrufen.

Auch diese Gläubigerin berief sich auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Flensburg Az. 41 Cs 122/10, von dem sie ausweislich der beigefügten Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kiel mit dem Eingangsstempel der Kanzlei vom 31. August 2012 mit Eingang der Akte Kenntnis erlangt habe. Wegen des weiteren...

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