Die Angaben in den Zeilen 30–37 dienen der Überwachung des Steuerabzugs bei Vergütungen an beschränkt Stpfl..

Anzugeben sind Vergütungen

  • nach § 50a Abs. 1 Nrn. 1–3 EStG an beschränkt Stpfl., insbesondere Vergütungen für die Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist, Bildberichterstatter, die Überlassung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Know-how usw.[1];
  • Aufsichtsratsvergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG[2];
  • Steuerabzüge nach § 50a Abs. 7 EStG, die aufgrund besonderen Verlangens der Finanzbehörde vorzunehmen sind.

Der Vordruck sieht nur Platz für die Zahlung an einen einzigen Vergütungsempfänger vor. Sind Angaben zu mehr als einem Empfänger zu machen, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie benötigt werden. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem Schema der Zeilen 30–37 zu machen.

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