Hier sind die gem. § 10 Nr. 1 KStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die dem Stpfl. durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, auszuweisen. Diese Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben, da sie nicht der Einkunftserzielung dienen. Es handelt sich um Einkommensverwendung, die das steuerpflichtige Einkommen nicht mindern darf. Solche "Zweckzuwendungen" kommen insbesondere bei Stiftungen, aber auch bei Vereinen und Vermögensmassen vor. Soweit die Anlage GK von Stpfl. auszufüllen ist, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und bei denen alle Einkünfte gewerblich sind (also früher KSt 1 A auszufüllen hatten), d. h. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, hat diese Zeile praktisch wenig Bedeutung, da Zweckzuwendungen bei diesen Körperschaftsteuersubjekten üblicherweise nicht vorkommen. Auszufüllen ist Zeile 50 aber, wenn eine Kapitalgesellschaft die von einer gemeinnützigen Stiftung benötigten Mittel erwirtschaftet und an diese abführt. Diese Abführung fällt unter das Abzugsverbot gem. § 10 Nr. 1 KStG.

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