OFD Karlsruhe, 19.2.2015, S 7100 - Karte 1

1. Leasingverträge

Nach den BMF-Schreiben vom 22.5.2008 (BStBl 2008 I S. 632) und vom 6.2.2014 (BStBl 2014 I S. 267) gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen Folgendes:

Aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte (z.B. im Falle eines Totalschadens, des Zahlungsverzuges oder der Insolvenz des Leasingnehmers) kann es zu einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages kommen. In diesen Fällen sehen die Leasingverträge einen Ersatz für künftige Leasingraten und einen möglichen Minderwertausgleich für Beschädigungen oder Vergütungen für Mehr oder Minderkilometer vor.

1.1. Ausgleich für künftige Leasingraten

Soweit Zahlungen für künftige Leasingraten geleistet werden, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Durch die Kündigung ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers – Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstandes – beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich. Eine Zahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall künftiger Leasingraten zu erbringen hat, steht daher nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers.

Bei einvernehmlicher Aufhebung des Leasingvertrages bei gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrages, liegt hinsichtlich der ausstehenden Leasingraten kein Schadensersatz vor, wenn diese zur Reduzierung der künftigen Leasingraten verwendet werden.

1.2. Minderwertausgleich

  Die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug erfolgt nicht für die Nutzungsüberlassung, sondern weil der Zahlende nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Insbesondere liegt keine eigenständige Leistung des Leasinggebers darin, dass dieser die Nutzung des Leasingfahrzeuges über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat (BFH-Urteil vom 20.3.2013, XI R 6/11, BStBl 2014 II S. 206). Die Rechtsprechungsgrundsätze sind zwingend für Leasingverträge anzuwenden, die nach dem 30.6.2014 enden (BMF-Schreiben vom 6.2.2014, BStBl 2014 I S. 267). Für Leasingverträge, die vor dem 1.7.2014 enden, wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bei der Zahlung des Minderwertausgleichs noch von der Entgeltlichkeit ausgegangen sind und entsprechend abgerechnet haben.
   
  1.3. Ausgleichsansprüche zu Gunsten des Leasingnehmers
   
  Ausgleichsansprüche zu Gunsten des Leasingnehmers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung führen zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs. Der Mehrwert eines zurückgegebenen Leasinggegenstandes beruht auf der tatsächlichen Nicht-Nutzung durch den Leasingnehmer. Es handelt sich deshalb nicht um eine Minderung des für die Nutzungsüberlassung vereinbarten Entgelts.
   
  1.4. Vergütungen für Mehr- und Minderkilometer
   
  Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer stellen daher zusätzliches Entgelt und Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar. Dies gilt entsprechend für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.
   
  2. Mietverträge
   
  Bei der vorzeitigen Beendigung von Mietverträgen ist zu unterscheiden zwischen der (fristlosen) Kündigung des Vermieters aufgrund einer Vertragsverletzung durch den Mieter und den anderen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung.
   
  Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen liegen vor, wenn die Zahlung nicht für eine Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH-Urteil vom 30.6.2010, XI R 22/08, BStBl 2010 II S. 1084). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung. Zahlungen, die der Mieter infolge pflichtwidrigen Handelns zu leisten hat, sind daher als nicht steuerbarer Schadensersatz anzusehen.
   
  In den anderen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung – insbesondere bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrages – erfolgt die Ausgleichszahlung als Gegenleistung im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustauschs.
   
  Ein Entgelt für eine Leistung liegt dann vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der Zahlung besteht. Der unmittelbare Zusammenhang bestimmt sich dabei in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, handelt es sich grundsätzlich um einen Leistungsaustausch (...

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