Rz. 1
[Autor/Stand] Die politische und fachliche Diskussion um eine sachgerechte Bemessung der Grundsteuer wurde in Deutschland – ausgelöst durch den Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer[2] – über fast ein viertel Jahrhundert kompromiss- und ergebnislos geführt.[3] Erst durch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018[4] waren die politischen Akteure endgültig zum Handeln verpflichtet. Denn das BVerfG hielt bedeutende Teile der für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitsbewertung jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002 nicht (mehr) für mit dem Gleichheitssatz vereinbar und damit für verfassungswidrig (vgl. die Kommentierung zu VerfR GrSt, Rz. 1).
Rz. 2
[Autor/Stand] Rechtsfolgenseitig führte die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aber nicht zur Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften, sondern hatte "nur" die Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz zur Folge. Zugleich ordnete das BVerfG aber die Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschriften für die Vergangenheit und in einem gestuften Verhältnis begrenzt für die Zukunft an. Zunächst durften sie weiter bis zum 31.12.2019 angewendet werden, wenn der Gesetzgeber bis dahin eine Neuregelung treffe. Der Bundesgesetzgeber verabschiedete daraufhin am 26.11.2019 das Gesetz zur Reform der Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG).[6] Dies löste die weitere Fortgeltungsbedingung aus, wonach die verfassungswidrigen Vorschriften der Einheitsbewertung bis längstens 31.12.2024 angewendet werden dürfen (zum zeitlichen Anwendungsbereich, Rz. 9 ff.). Gerechtfertigt hat das BVerfG diese (großzügige) Maßnahme mit dem außergewöhnlichen Umsetzungs- und Organisationsaufwand, den eine Neubewertung von bundesweit ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten zur Folge hat.
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