Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung aus einem kausalen Schuldanerkenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Zahlung aus einem kausalen Schuldanerkenntnis ist ein Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis und unterfällt daher der tariflichen Ausschlussfrist des § 16 BRTV-Bau.

2. Erhebt der Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit des kausalen Schuldanerkenntnisses selbst Einwendungen, indem er die Anfechtung erklärt, muss der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 16 Ziff. 2 BRTV-Bau Klage auf Zahlung aus dem Schuldanerkenntnis bzw. dem diesem zugrunde liegenden Anspruch erheben.

 

Normenkette

BGB § 781; BRTV-Bau § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Entscheidung vom 10.04.2001; Aktenzeichen 1 Ca 606/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 10.04.2001 – 1 Ca 606/00 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 10 %, der Beklagten zu 90 % auferlegt.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird sie nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz.

Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Monteur gegen einen Stundenlohn von 21,– DM brutto beschäftigt. Diese firmiert unter der Bezeichnung „…”. Sie führt Tischlerei- und Innenausbauarbeiten aus, insbesondere nimmt sie Verschalungen und Türenmontagen sowie Vorwandmontagen vor, ferner erstellt sie Rigips- und MF-Decken. Für das Arbeitsverhältnis waren zuletzt die Bestimmungen des befristeten Arbeitsvertrages vom 14. August 1999 maßgeblich. Dieser enthielt unter § 10 folgende Regelung:

Alle sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle einer Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von einem Monat einzuklagen.

Unter die vorstehende Ausschlussklausel fallen nicht solche Ansprüche, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

Ende Oktober 1999 machte die Beklagte dem Kläger gegenüber Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit mangelhaften Arbeitsleistungen des Klägers geltend, die Nachbesserungen notwendig machten. Nach einem Gespräch mit dem Bauleiter der Beklagten, Herrn W., am 25. Oktober 1999 unterzeichnete der Kläger am 26. Oktober 1999 eine als „Darlehnsvertrag” bezeichnete Vereinbarung. Danach wurde dem Kläger ein Darlehen von 7.600,– DM gewährt, das in monatlichen Raten von 350,– DM zu tilgen war. Die erste Rate von 700,– DM war am 15. Dezember 1999 fällig und sollte vom Restlohn des Klägers abgezogen werden. Die jeweils darauffolgenden Raten waren spätestens am 5. eines jeden Monats fällig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das bei der Akte befindliche Exemplar verwiesen (Bl. 9 d.A.).

Am Folgetag meldete sich der Kläger wegen einer Verletzung, die er aufgrund eines Arbeitsunfalls erlitten hatte, arbeitsunfähig krank. Noch am selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 15. November 1999. Sie rechnete das Arbeitsverhältnis für Oktober und November 1999 unter Einbehalt der im Vertrag vom 26. Oktober 1999 vereinbarten 700,– DM ab. Der Kläger nahm die Kündigung und den Lohnabzug hin, zahlte aber die am 5. Januar 2000 und 5. Februar 2000 fälligen Raten aus dem Vertrag vom 26. Oktober 1999 nicht. Die Beklagte mahnte die Zahlungen mit Schreiben vom 23. Februar 2000 (Bl. 10 d.A.) an. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 29. Februar 2000, auf das Bezug genommen wird (Bl. 11 f. d.A.), mit, dass er den Vertrag vom 26. Oktober 1999 wegen widerrechtlicher Drohung anfechte und weitere Leistungen auf den Darlehensvertrag nicht erbringen werde. Weitere Ratenzahlungen erfolgten tatsächlich nicht.

Der Kläger erhob am 6. September 2000 Zahlungsklage auf Rückzahlung der von seinem Lohn für Oktober/November 1999 einbehaltenen 700,– DM. Im Kammertermin vom 10. April 2001 erhob die Beklagte Widerklage auf Zahlung des noch offenen Restbetrages aus dem Vertrag vom 26. Oktober 1999 von 6.900,– DM.

Durch das dem Kläger am 8. Mai 2001 und der Beklagten am 9. Mai 2001 zugestellte Urteil vom 10. April 2001, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Klage und Widerklage abgewiesen, weil die wechselseitigen Ansprüche verfallen seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am Montag, den 11. Juni 2001 eingelegt und am 11. Juli 2001 begründet worden ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. August 2001 Anschlussberufung eingelegt und sie zugleich begründet.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe grob fahrlässig gegen seine Arbeitspflichten verstoßen. Die Parteien hätten daher vereinbart, dass der Kläger einen Betrag von 7.600,– DM als Schadenersatz zu tragen habe. Dabei habe die Beklagte den Schaden zunä...

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