Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Kostenerstattung

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München vom 27.12.1983 – 7 Ca 7349/83 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 21 Abs. 2 S. 4, 11 Abs. 2 S. 5 RpflG als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtpsflegerin zu behandelnde Erinnerung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.

Die Rechtspflegerin hat die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 9.12.1983 geltend gemachten Kosten zu Recht im Beschluß vom 27.12.1983 festgesetzt. Der Festsetzungsantrag basiert auf dem vor dem Arbeitsgericht München, an das der Rechtsstreit mit Beschluß des Landgerichts München I vom 9.6.1983 verwiesen wurde, im Termin vom 29.11.1983 abgeschlossenen Vergleich; Ziff. 4 des Vergleichs bestimmt, daß bei Kostenaufhebung im übrigen die durch die Anrufung des unzuständigen. Gerichts entstandenen Mehrkosten der Klagepartei zur Last fallen.

Auf seiten der Beklagtenpartei sind vor dem Landgericht München I die im Festsetzungsantrag vom 9.12.1983 aufgeführten Anwaltskosten entstanden. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Entgegen ihrer Auffassung aber sind diese Kosten nach der Kostenvereinbarung im Vergleich vom 29.11.1983 von ihr den Beklagten zu erstatten.

Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, daß die Kostenklausel des Vergleichs, soweit sie von der generellen Kostenaufhebung abweicht, im Sinne der Vorschrift des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO zu verstehen ist, auch wenn im Vergleich Mehrkosten nicht ausdrücklich angesprochen sind. Der Beschwerdeführerin kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß nach § 12a Abs. 1 ArbGG ein Kläger diese Kosten „gerade nicht tragen soll.” Das Gegenteil ergibt sich aus der ab 1.7.1979 neu in das Gesetz eingefügten Bestimmung des S. 3.

Die Frage, ob nach Verweisung des Rechtsstreits vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht, vor dem Amts- oder Landgericht entstandene Anwaltskosten als erstattungsfähig festgesetzt werden können, wurde bis 1.7.1979 unterschiedlich behandelt. Überwiegend in der Literatur und der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (s. Nachweise im Beschluß der erkennenden Kammer vom 5.5.1981 – 1 Ta 76/80 – Gründe II A 1. a) (AMBI 1980 C 41) ging man davon aus, die vor dem ordentlichen Gericht erwachsenen Anwaltskosten seien stets voll erstattungsfähig und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die beklagte Partei nach der Verweisung weiterhin von demselben Anwalt vertreten ließ oder nicht. Zum Teil wurde in der Literatur und in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (s. Nachweise a.a.O. Gründe Il A 1. b) nachdem Prozeßausgang entschieden. Schließlich sollten nach einer jüngeren Meinung, die sich in der Literatur und in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (s. Nachw. a.a.O. Gründe II A 1 c) immer mehr durchzusetzen begann, ohne Rücksicht auf den Prozeßausgang solche vor dem ordentlichen Gericht erwachsenen Anwaltskosten des Beklagten nicht als erstattungsfähig festgesetzt werden können, die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht erneut anfielen. Dieser Rechtsprechung hatte sich die erkennende Beschwerdekammer angeschlossen.

Sie hat diese Rechtsprechung im Hinblick auf die am 1.7.1979 eingetretene Gesetzeslage seit der Entscheidung vom 5.5.1981 (a.a.O.) aus den nachstehenden Überlegungen aufgegeben:

Nach dem Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 23.5.1979 (BGBl. 1979 I S. 545) wurde aus § 61 Abs. 1 S. 2 ArbGG a.F. ab 1.7.1979 § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG n.F.; neu hinzugefügt ist 12a Abs. 1 S. 3. Danach gilt der Ausschluß der Erstattungsfähigkeit erstinstanzlicher Anwaltskosten nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

In dieser Neuregelung wird mit Recht eine Bestätigung der herrschenden Meinung durch den Gesetzgeber gesehen (s. Grunsky 4. Aufl. RN 13 zu § 48 ArbGG, Wenzel AuR 1979, 225 (230). Die Absicht des Gesetzgebers erhellt aus der Begründung, die während des Gesetzgebungsverfahrens der Ausschuß des Bundestags für Arbeit und Sozialordnung, auf dessen Vorschlag § 12a Abs. 1 S. 3 dem Entwurf der Bundesregierung hinzugefügt wurde, gab. Danach soll „in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung nunmehr gesetzlich klargestellt” werden, „daß dem Beklagten die durch Anrufung einer unzuständigen Gerichtsbarkeit und Verweisung an das Arbeitsgericht entstandenen Mehrkosten zu erstatten sind” (Bundestagsdrucksache 8/2535 S. 35). „Mehrkosten” im Sinne der – damals – überwiegenden Rechtsprechung sind die vor dem ordentlichen Gericht erwachsenen Gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte durch denselben Anwalt vor dem Arbeitsgericht vertreten und ob derselbe Gebührentatbestand nach der Verweisung nochmals verwirklicht wurde.

Die von der Beschwerdeführerin an...

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