Rechtsbeschwerde zurückgewiesen 11.09.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Beschluss vom 10.06.1999; Aktenzeichen 2 BV 8/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 10.06.1999 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Minden – 2 BV 8/99 – abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Der antragstellende Betriebsrat verlangt von dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber die Aufhebung von personellen Maßnahmen, die nach Auffassung des Betriebsrats mitbestimmungspflichtige Versetzungen sind.

Der Arbeitgeber betreibt S.. Im Spielcasino B. O. beschäftigt er etwa 125 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort bestehende Betriebsrat.

Im Spielcasino B. O. gab es folgende Hierarchiestufen: Leiter der Spielbank war der geschäftsführende Direktor. Ihm unterstellt war der leitende Saalchef. Darunter lag der Bereich der tariflichen Angestellten, der sich in die Ebenen der Saalchefs, der Tischchefs, der Croupiers und Kassierer gliederte. Die Arbeitnehmer Z., K., S., K., L. und M. waren als Saalchefs beschäftigt und in die Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der W. S. GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse eingruppiert. Die Entgeltgruppe wird wie folgt definiert: „Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann mit administrativen Aufgaben und der Vertretung der Direktion beauftragt werden.”

Die Aufgaben der Saalchefs ergaben sich aus der Anweisung „B. Spieltechnisches Personal § 32 Aufgaben der Saalleitung”. Auf die Kopie dieser Anweisung wird Bezug genommen (Bl. 43 f. d.A.). Die sechs Saalchefs nahmen abwechselnd die Aufgabe eines „Hauptverantwortlichen Saalchefs” wahr (im Folgenden: HV). Der jeweilige HV hatte bei der Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung des Spielbankdirektors bzw. des leitenden Saalchefs diese zu vertreten. Wegen der Einzelheiten dieser Tätigkeit wird auf die Kopie der Aufgabenbeschreibung vom 24.01.1994 Bezug genommen (Bl. 45 d. A.).

Im Verlaufe des Jahres 1998 und Anfang 1999 führte der Arbeitgeber eine neue Betriebsführungsstruktur ein. Seitdem unterstehen dem Spielbankdirektor vier Bereichsleiter mit den Einzelbereichen „Gästeservice/Marketing”, „Klassisches Spiel”, „Automatenspiel” und „Personal/Administration”. In dem Bereich „Klassisches Spiel”, um den es im vorliegenden Verfahren geht, sind dem Bereichsleiter die Spielaufsicht, die Croupiers und Kassierer unterstellt. Dem Bereichsleiter sind stellvertretende Bereichsleiter nachgeordnet.

Der Arbeitgeber teilte auf einer Mitarbeiterversammlung mit, die als Saalchefs tätigen Arbeitnehmer Z., K. und S. sollten im Bedarfsfalle den Bereichsleiter im Bereich „Klassisches Spiel” vertreten.

Den Saalchefs K., L. und M. teilte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 14.01.1999 mit, ihre Tätigkeit werde mit Wirkung vom 16.1.1999 wie folgt neu geregelt:

„Auf der Basis des § 7, Tarifentgeltgruppen, des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete ArbeitnehmerInnen der W. S. GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse sind Sie in der Entgeltgruppe 8, Saalchef, eingestuft. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann mit administrativen Aufgaben und der Vertretung der Direktion beauftragt werden.

Ihre Aufgabe ist die Saalaufsicht. Diese beinhaltet insbesondere:

  • Öffnen und Abrechnen von Tischen nach Weisung
  • Durchführen von Wechslungen, Nachlagen und Zwischenzählungen
  • Schlichten von Streitfällen

Darüber hinausgehende Aufgaben werden Ihnen vom Spielbankdirektor, den Bereichsleitern oder deren Stellvertretern zugeordnet.

Einzelheiten regelt u.a. die Neufassung des § 32 der Dienstanweisung für das Service- und spieltechnische Personal, die wir diesem Schreiben zufügen.

Alle Ihnen bis zum heutigen Tage zugeordneten Aufgaben und Einzelanweisungen sind unwirksam und entfallen ab sofort.”

Die Aufgaben der Saalaufsicht werden in der Neufassung des § 32 der Dienstanweisung für das Service- und spieltechnische Personal beschrieben. Auf die Kopie dieser Dienstanweisung wird Bezug genommen (Bl. 40 f. d.A.). Weitere Regelungen über die Tätigkeit der Saalaufsicht ergeben sich aus einem Vermerk des Arbeitgebers vom 23.02.1999 (Bl. 46 d.A.).

Bei den hier umstrittenen Maßnahmen des Arbeitgebers wurde der Betriebsrat nicht beteiligt. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, es handele sich um mitbestimmungspflichtige Versetzungen. Denn den früheren Saalchefs seien wichtige Aufgaben entzogen worden. Die Arbeitnehmer Z., K. und S. seien darüber hinaus organisatorisch anders zugeordnet worden, da sie jetzt stellvertretende Bereichsleiter seien.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. den Arbeitgeber zu verpflichten, die Beschäftigung der Saalchefs Z., K. und S. als stellvertretende Bereichsleiter aufzuheben;
  2. den Arbeitgeber zu verpflichten, die Beschäftigung der Saalchefs K., L. und M. gemäß Anweisung „B. Spieltechnik Personal § 32 Aufgaben der Saalleiter” (mitgeteilt mit Schreiben vom 14.01.1999) und gemäß dem Vermerk vom 23.02.1999 aufzuheben.

Der Arbeitgebe...

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