Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgen eines im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmten Zustimmungsvorbehalts für den Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Amtsgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmt, dass „Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens” nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, so erfasst der Zustimmungsvorbehalt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Eine ohne Zustimmung erklärte Kündigung ist nach § 24 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO absolut unwirksam.

2. Liegt die Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters vor, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 und 3 BGB zurückweisen, wenn ihm die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird.

3. Hat auf dem Kündigungsschreiben ein Dritter als Vertreter des Insolvenzverwalters die Einwilligung zur Kündigung erklärt und weist der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung zurück, „weil eine den Unterzeichnenden ordnungsgemäß legitimierende Vollmachtsurkunde des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beigefügt war”, so bedeutet in der Regel diese an § 174 BGB angelehnte Rüge zugleich diejenige nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB.

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt, §§ 24, 81 Abs. 1 S. 1; BGB § 182 Abs. 3, § 111 Sätze 2-3, § 174

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 22.03.2001; Aktenzeichen 2 Ca 8056/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen 2 AZR 532/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.03.2001 – 2 Ca 8056/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Streit der Parteien über eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung.

Der Kläger wurde mit Wirkung ab dem 01.05.1985 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma B. GmbH eingestellt. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 9.700,– DM.

Mit Beschluss vom 21.11.2000 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf (501 IN 132/00) im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin (im Folgenden: Schuldnerin) den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Im Beschluss des Amtsgerichts heißt es:

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Mit Schreiben vom 29.11.2000 kündigte die Schuldnerin im Einverständnis mit dem Beklagten als dem vorläufigen Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.04.2001. Im Kündigungsschreiben heißt es, dass die Kündigung „mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters” erfolge. Rechts neben der Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin unterzeichnete Rechtsanwalt Dr. W. von der F. das Kündigungsschreiben unter dem Passus:

Der vorl. Insolvenzverwalter F. W. M., Rechtsanwalt pro abs.

Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben am 30.11.2000. Mit Schreiben vom gleichen Tag, der Schuldnerin am darauffolgenden Tag übergeben, wies der Kläger die Kündigung zurück, „weit eine den Rechtsunterzeichner ordnungsgemäß legitimierende Vollmachtsurkunde des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beigefügt war”.

Mit seiner am 01.12.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen – noch gegen die Schuldnerin gerichteten – Klage hat sich der Kläger unter anderem gegen die Kündigung gewendet. Im Gütetermin vom 30.01.2001 wurde ein Teilvergleich dahingehend geschlossen, es herrsche Einigkeit, „dass für den Kläger die maßgebliche Kündigungsfrist sechs Monate zum Monatsende beträgt und folglich das Arbeitsverhältnis frühestens am 31.05.2001 beendet sein kann”.

Am 01.02.2001 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Eine weitere Kündigung, am 16.02.2001 durch den Beklagten mit Wirkung zum 31.05.2001 ausgesprochen, hat der Kläger mit Klageerweiterung vom 25.02.2001 angegriffen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der durch ihn erklärten Zurückweisung sei die Kündigung vom 29.11.2000 unwirksam.

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat der Kläger nach Aufnahme des Verfahrens gegen den Beklagten beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Schuldnerin vom 29.11.2000 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, die Zustimmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter sei nicht Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung vom 29.11.2000 gewesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 22.03.2001 der Klage im Umfang des dargestellten Klageantrags stattgegeben. Es hat angenommen, die Wirksamkeit der Kündigung vom 29.11.2000 sei aufgrund der Anordnung im Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2000 von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig gewesen. Diese habe zwar vorgelegen. Auf die Kündigungserklärung sei jedoch die Vorschrift des § 111 Satz 2 und 3 BGB...

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