Leitsatz (redaktionell)
Brutto- oder Nettozahlung der vereinbarten Abfindungssumme nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses?
1. Vereinbaren die Parteien eine Abfindung nach KSchG §§ 9, 10, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine Bruttoabfindung, da die Kündigungsschutzbestimmungen nichts über die allein nach steuerrechtlichen Bestimmungen zu entscheidende Frage der Lohnsteuerfreiheit - hier nach EStG § 3 - besagen.
2. Die Beweislast dafür, daß entgegen diesem Grundsatz eine Nettoabfindung vereinbart und der Arbeitgeber gegebenenfalls verpflichtet sei, die zusätzlich anfallenden Steuern und Sozialabgaben zu tragen, liegt beim Arbeitnehmer.
Fundstellen
Haufe-Index 442387 |
DB 1975, 2379-2380 (LT1-2) |
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