Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Arbeitsvergütung aufgrund einer Insolvenzanfechtung
Leitsatz (redaktionell)
Für die Annahme einer inkongruenten Deckung im Sinn des Anfechtungsrechts der Insolvenzordnung reicht es aus, dass der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat.
Normenkette
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Arbeitsvergütung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des AG Frankfurt/O. am 29.8.2011 (3 IN 212/11) über das Vermögen der A GmbH (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahrens.
Die Schuldnerin betrieb ein Tiefbauunternehmen. Der Beklagte war bei der Schuldnerin seit dem 2.8.2010 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags v. 2.8.2010 als Bauwerker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 28.2.2011. Der Beklagte erhob vor dem ArbG Frankfurt/O. eine Klage gegen die Schuldnerin auf Zahlung der Vergütung für November 2010 in Höhe 1.907,50 EUR brutto und für Dezember 2010 i.H.v. 1.240,03 EUR brutto. In dem unter dem Az. 4 Ca 209/11 geführten Rechtsstreit erließ das ArbG Frankfurt/O. auf Antrag des Beklagten am 24.2.2011 ein Versäumnisurteil, in dem die Schuldnerin verurteilt wurde, 3.147,53 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Beklagten zu zahlen. Ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist nicht eingelegt worden. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten, die diesen damals ebenfalls vertrat, bat das AG Strausberg unter dem 25.2.2011 die Pfändungsankündigung und ein vorläufiges Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO der Sparkasse Märkisch-Oderland als Drittschuldnerin und der Schuldnerin zustellen zu lassen. Die Pfändungsankündigung und das vorläufige Zahlungsverbot v. 25.2.2011 mit dem Hinweis, dass die gerichtliche Pfändung wegen der in dem Versäumnisurteil des ArbG Frankfurt/O. v. 24.2.2011 – 4 Ca 209/11 – titulierten Ansprüche bevorstehe, wurde sowohl der Sparkasse Märkisch-Oderland als auch der Schuldnerin jeweils am 2.3.2011 zugestellt (Kopien der Zustellungsurkunden). Die Schuldnerin überwies darauf auf das Konto der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 3.3.2011 einen Betrag von 3.150,54 EUR. Hierbei handelte es sich um den titulierten Anspruch nebst Zinsen. Der Beklagte hatte damals keine Kenntnis über eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.
Der Kläger erklärte in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben v. 28.10.2011, die Zahlung von 3.150,54 EUR sei nach §§ 129 ff., 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, sodass ein Anspruch auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO bestehe, gleichzeitig bat der Kläger den Beklagten den Betrag von 3.150,54 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2011 seinem Insolvenzsonderkonto bis zum 18.11.2011 gutzuschreiben. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der v.g. Frist wurde angekündigt, den Vorgang Rechtsanwälten zur Einziehung der Forderung zu übergeben. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten teilte unter Bezugnahme auf das Schreiben v. 28.10.2011 dem Kläger mit Schreiben v. 4.11.2011 mit, die Prüfung habe ergeben, dass die Forderung ungerechtfertigt sei. Darauf wandte sich der Kläger mit Schreiben v. 7.11.2011 an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten. In diesem Schreiben erläuterte er die Rechtslage aus seiner Sicht und bat letztmalig um Gutschreibung des Betrags. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärte im Schreiben v. 11.11.2011, die Zahlung werde nicht erfolgen.
Mit der am 16.11.2011 beim ArbG Frankfurt/O. eingegangenen Klage, die dem Beklagten am 22.11.2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger weiter die Rückzahlung des Betrags von 3.150,54 EUR nebst Zinsen begehrt.
Der Kläger hat behauptet, der erste zulässige Eröffnungsantrag datiere v. 21.3.2011 und stamme von der DAK. Das Insolvenzverfahren sei aufgrund dieses Antrags eröffnet worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Zahlung von 3.150,54 EUR sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, da diese Zahlung im ersten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Er habe daher einen Anspruch auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO. Mit der Überweisung des Betrags von 3.150,54 EUR habe der Beklagte eine inkongruente Deckung i.S.v. § 131 InsO erhalten, weil die Zahlung zur Abwendung und Erledigung der seitens des Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt sei. Ein Bargeschäft nach § 142 InsO sei von dem Beklagten weder schlüssig vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dieses komme nur bei kongruenten Rechtshandlungen in Betracht.
Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestrit...