BMF, Schreiben v. 27.9.2002, IV A 2 - S 2744 - 5/02, BStBl I 2002, 940

Das BMF-Schreiben vom 9.2.1998 (BStBl 1998 II S. 209) legt unter A. III. für öffentliche Versorgungsbetriebe Kriterien fest, unter denen gezahlte Konzessionsabgaben als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Zur Geltendmachung als Betriebsausgabe ohne Hinzuziehung einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt es nur, soweit dem Betrieb nach Abzug der Abgabe ein Mindestgewinn verbleibt. Der Mindestgewinn darf 1,5 % des Sachanlagevermögens, das am Anfang des Wirtschaftsjahres in der Handelsbilanz auszuweisen ist, nicht unterschreiten (vgl. A. III. 2.2).

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Punkt A. III 2.2 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 (a.a.O.) wie folgt neu gefasst:

„Der Mindestgewinn darf 1,5 % des eigenen oder gemieteten Sachanlagevermögens nicht unterschreiten; maßgebend sind die Verhältnisse am Anfang des Wirtschaftsjahres.”

Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht unabhängig davon, ob der Betrieb für seinen Betriebszweck eigenes oder gemietetes Sachanlagevermögen einsetzt. In beiden Fällen gilt es, einen Mindestgewinn i. S. der Grundsätze von A. III. des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 (a.a.O.) festzulegen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.

 

Normenkette

KStG § 8

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 940

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