(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1.

der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

 

2.

die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, unter Verstoß gegen gesetzliche Pflichten über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. 2§ 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) Für das Strafverfahren sind §§ 385, 391, 393 bis 398 und 407 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.

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