Rz. 17

[Autor/Stand] Im finanzbehördlichen Bußgeldverfahren finden gem. § 410 Abs. 1 AO die Kostenvorschriften der §§ 105–109a OWiG sinngemäß Anwendung. § 105 Abs. 1 OWiG wiederum erklärt die Kostenvorschriften der StPO und des JGG im Bußgeldverfahren für anwendbar. Daneben ist § 408 AO über die Kosten im Steuerstrafverfahren entsprechend heranzuziehen (§ 410 Abs. 1 Nr. 12 AO). Wegen der Einzelheiten des Kostenrechts wird auf die Erl. zu § 408 AO verwiesen.

 

Rz. 17.1

[Autor/Stand] Wie bereits an anderer Stelle erwähnt (s. § 410 Rz. 78), muss der Bußgeldentscheid eine Kostenentscheidung enthalten (§§ 464 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 105 Abs. 1 OWiG). Wird sie vergessen, kann sie nicht nachgeholt werden, so dass die Staatskasse die Verfahrenskosten trägt[3]. Sie bestimmt, wer die Kosten des Bußgeldverfahrens, d.h. die entstandenen Gebühren und Auslagen (s. dazu im Einzelnen § 107 Abs. 1 und 3 OWiG; s. dazu Anl. 1 zum GKG (Nr. 9000–9019) und die notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 StPO i.V.m. § 105 Abs. 1 OWiG) zu tragen hat. In der Regel ist dies der Betroffene (§ 465 StPO)[4]. Nimmt allerdings die FinB nach Einspruch des Betroffenen den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren ein, so trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen (vgl. § 467a Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 Abs. 1 OWiG; zu den übrigen Fällen, in denen die Staatskasse die Kosten trägt, vgl. § 465 Abs. 2, § 467c Abs. 1, 2, §§ 470, 472b StPO i.V.m. § 105 Abs. 1 OWiG). Einer besonderen Kostenentscheidung bedarf es in Fällen der Verfahrenseinstellung durch die FinB nicht[5].

 

Rz. 17.2

[Autor/Stand] Sind dem Betroffenen Kosten (notwendige Auslagen) zu erstatten, so ergeht eine selbständige Kostenentscheidung. Zu den notwendigen Auslagen, die ggf. die Staatskasse oder ein anderer Beteiligter (z.B. ein Anzeigeerstatter, vgl. § 469 StPO) übernehmen muss (insb. die Kosten eines Verteidigers), gehören gem. § 408 Satz 1 AO (i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 12 AO) auch die Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, so ist eine Erstattung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts möglich. Im Bußgeldverfahren sind die Auslagen und Gebühren eines Verteidigers allerdings in Bagatellfällen (Geldbuße bis 10 EUR) nur begrenzt erstattungsfähig (§ 109a OWiG).

 

Rz. 17.3

[Autor/Stand] Im Kostenfestsetzungsverfahren werden auf Antrag die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen von der FinB der Höhe nach durch Kostenfestsetzungsbescheid festgesetzt (vgl. § 106 Abs. 1 OWiG). Zur Vollstreckung vgl. § 106 Abs. 2 OWiG.

 

Rz. 17.4

[Autor/Stand] Aufgrund einer besonderen Kostenrechnung werden die vom Betroffenen zu entrichtenden Gebühren und Auslagen i.S.d. § 107 OWiG der Höhe nach festgesetzt (Kostenansatz). Die Höhe der Gebühr bestimmt § 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG. Sie beträgt grds. 5 % der festgesetzten Geldbuße (jedoch mindestens 25 EUR und höchstens 7.500 EUR).

 

Rz. 17.5

[Autor/Stand] Gegen die Kostenentscheidungen der FinB (selbständiger Kostenbescheid, Kostenfestsetzungsbescheid und Kostenansatz) steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf des § 62 OWiG (s. § 410 Rz. 70) zur Verfügung, d.h. er kann beim AG eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 108 OWiG). Der Antrag bei einem selbständigen Kostenbescheid und beim Kostenfestsetzungsbeschluss muss dabei innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids eingelegt werden. Der Rechtsbehelf ist unabhängig vom Beschwerdewert statthaft. Die gerichtliche Entscheidung kann aber nur im Falle eines Kostenfestsetzungsbescheids und bei einem Beschwerdegegenstand von mehr als 200 EUR mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück oder wird sein Einspruch in der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen, so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 109 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[3] Bach in ERST, § 412 AO Rz. 15.
[4] Zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG v. 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14, juris; BVerfG v. 19.1.1965 – 2 BvL 8/62, BVerfGE 18, 302 = NJW 1965, 387.
[5] Vgl. Gürtler in Göhler17, Vor § 105 OWiG Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

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