Rz. 15

[Autor/Stand] Auch bei Bußgeldbescheiden der FinB wegen Steuerordnungswidrigkeiten kann von einer Vollziehung im Gnadenwege endgültig abgesehen werden[2]. Das Gnadenrecht wird von den hierzu berufenen Verfassungsorganen auf Bundes- und Landesebene ausgeübt[3].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Seitz/Bauer in Göhler17, Vor § 89 OWiG Rz. 7; Rebmann/Roth/Herrmann, Vor § 89 OWiG Rz. 8.
[3] S. dazu im Einzelnen Seitz/Bauer in Göhler17, Vor § 89 OWiG Rz. 8 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann, Vor § 89 OWiG Rz. 6 ff.

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