Rz. 78
[Autor/Stand] Welche Angaben der Bußgeldbescheid enthalten muss, bestimmt § 66 Abs. 1 und 2 OWiG, die wie folgt lauten:
§ 66 OWiG Inhalt des Bußgeldbescheides
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, | |
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers, | |
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, | |
4. die Beweismittel, | |
5. die Geldbuße und die Nebenfolgen. |
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
1. den Hinweis, daß
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2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
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3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt. |
(3) ...
Zum wesentlichen Inhalt des Bußgeldbescheids gehören demnach die Bezeichnung der Person, gegen die die Rechtsfolgen angeordnet werden, die Kennzeichnung der Tat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, die angeordneten Rechtsfolgen, der Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs und die Folgen seiner Unterlassung und die Kostenentscheidung (vgl. § 105 Abs. 1 OWiG, § 464 Abs. 1 StPO). Ist sie unterblieben, so kann sie nicht nachgeholt werden. Die Kosten trägt dann die Staatskasse[2]. Die Gebühren und Auslagen (vgl. § 107 OWiG) werden in einer besonderen Kostenrechnung angesetzt. Sie kann aber auf den Bußgeldbescheid gesetzt werden[3].
Da der Bußgeldbescheid nur ein vorläufiger Spruch in einem Vorschaltverfahren ist, bedarf er keiner Begründung (§ 66 Abs. 3 OWiG)[4]. Gerade bei den tatbestandlich komplizierten Steuerordnungswidrigkeiten mit ihren weiten Bußgeldrahmen wird aber eine ausführliche Begründung i.d.R. zweckmäßig sein[5]. Sie erleichtert dem Betroffenen die Entscheidung, ob er den Bescheid hinnehmen will oder nicht.
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