Rz. 78

[Autor/Stand] Welche Angaben der Bußgeldbescheid enthalten muss, bestimmt § 66 Abs. 1 und 2 OWiG, die wie folgt lauten:

§ 66 OWiG Inhalt des Bußgeldbescheides

(1) Der Bußgeldbescheid enthält

  1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  4. die Beweismittel,
  5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.

(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner

 

1. den Hinweis, daß

  a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
  b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
 

2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)

  a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
  b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
  3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

(3) ...

Zum wesentlichen Inhalt des Bußgeldbescheids gehören demnach die Bezeichnung der Person, gegen die die Rechtsfolgen angeordnet werden, die Kennzeichnung der Tat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, die angeordneten Rechtsfolgen, der Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs und die Folgen seiner Unterlassung und die Kostenentscheidung (vgl. § 105 Abs. 1 OWiG, § 464 Abs. 1 StPO). Ist sie unterblieben, so kann sie nicht nachgeholt werden. Die Kosten trägt dann die Staatskasse[2]. Die Gebühren und Auslagen (vgl. § 107 OWiG) werden in einer besonderen Kostenrechnung angesetzt. Sie kann aber auf den Bußgeldbescheid gesetzt werden[3].

Da der Bußgeldbescheid nur ein vorläufiger Spruch in einem Vorschaltverfahren ist, bedarf er keiner Begründung (§ 66 Abs. 3 OWiG)[4]. Gerade bei den tatbestandlich komplizierten Steuerordnungswidrigkeiten mit ihren weiten Bußgeldrahmen wird aber eine ausführliche Begründung i.d.R. zweckmäßig sein[5]. Sie erleichtert dem Betroffenen die Entscheidung, ob er den Bescheid hinnehmen will oder nicht.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Vgl. LG Berlin v. 13.6.1968 – 509 Qs 22/68, NJW 1968, 1733; Seitz in Göhler16, § 66 OWiG Rz. 30.
[3] Gürtler/Thoma in Göhler18, § 107 OWiG Rz. 24.
[4] Gürtler/Thoma in Göhler18, § 17 OWiG Rz. 35.
[5] Vgl. Irmer, INF 1968, 482.

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