Schrifttum:

Jehke/Haselmann, Der Schutz des Steuergeheimnisses nach einer Selbstanzeige, DStR 2015, 1036; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerbereinigungsgesetzes, StB 1989, 217; Pump, ABC der Einzelfragen zum Steuergeheimnis (§ 30 AO) – Teile 1 bis 5, StBp 2003, 20; Wessing, Nebenfolgen der Selbstanzeige, steueranwaltsmagazin 2010, 99; Weyand, Anhörungs- und Mitteilungspflichten der Finanzbehörde bei berufswidrigem Verhalten steuerlicher Berater, INF 1990, 241; Weyand, Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen von Berufsangehörigen gemäß § 10 StBerG, INF StW 2003, 598; Wolfsfeld, Außersteuerliche Sanktionierung einer Selbstanzeige, PStR 2000, 10.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] § 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen

(1) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine der in den §§ 3, 3a oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist, der zuständigen Stelle mit; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

(2) Gerichte und Behörden übermitteln Informationen über natürliche und juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle

  1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die Bestellung und Wiederbestellung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
  2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
  3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungen oder
  4. für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Abs. 3

erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

(3) Soweit natürliche oder juristische Personen über weitere Qualifikationen im Sinne von § 3 verfügen, dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern Informationen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist.

Nach § 10 Abs. 1 StBerG[2] teilen die FinB auch außerhalb von Bußgeldverfahren den Berufskammern oder den für ehren- bzw. berufsgerichtliche Verfahren zuständigen Stellen (vgl. §§ 113 ff. StBerG, §§ 84 ff. WPO und §§ 119 ff. BRAO) Berufspflichtverletzungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe mit[3]. Angesichts dieser Informationsmöglichkeit der Berufsorganisationen hält Bilsdorfer[4] die Regelung des § 411 AO für überflüssig.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung[5] räumt die Vorschrift kein Ermessen ein. Gleichwohl ist der Wortlaut (Mitteilung nur, soweit sie dies für erforderlich hält) insoweit nicht zwingend. So betont die Formulierung in § 10 Abs. 1 Halbs. 1 StBerG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bagatellverfehlungen bleiben auch künftig ohne berufsrechtliche Sanktion.

Nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 StBerG können auch Gerichte und Behörden den zuständigen Stellen Informationen übermitteln.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Während nach § 10 StBerG a.F. nur schwerwiegende Verfehlungen, die Ansehen und Integrität des Berufsstands schädigten, erfasst waren, sind nun alle Pflichtverstöße bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erfasst, auch solche, die nicht unmittelbar bei der Berufsausübung begangen werden (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 2 StBerG bzw. § 43 Abs. 2 Satz 3 WPO), z.B. Verletzung steuerlicher Pflichten in eigener Sache, wenn dadurch gleichzeitig eine Berufspflicht verletzt wird[7]; des Weiteren Verstöße gegen das Verbot gewerblicher Tätigkeit oder geschäftsmäßiger Zusammenarbeit mit Buchführungshelfern. Gemäß Abs. 2 und 3 können auch andere Informationen (wie z.B. hohe Steuerschulden und Vollstreckungsrückstände, Vermögensverfall), die ggf. zum Widerruf der Bestellung führen können, mitgeteilt werden.

Nach der Rspr. begründet eine Steuerhinterziehung – unabhängig davon, ob sie als berufliches oder außerberufliches Verhalten einzuordnen ist – auch eine Berufspflichtverletzung[8]; das gelte auch, wenn der Berufsträger die von ihm begangene Steuerhinterziehung im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige offenbart und den Steuerschaden beseitigt habe[9]. Eine Übermittlung der Selbstanzeige in diesen Fällen gem. § 10 StBerG an die zuständigen Berufskammern stellt jedoch zutreffender Ansicht nach eine ...

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