Rz. 26

[Autor/Stand] Als "notwendige Auslagen" können die vermögenswerten Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten angesehen werden, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung oder zur Geltendmachung der prozessualen Rechte in der gebotenen Form erforderlich waren[2], unabhängig davon, ob sie später auch Erfolg gehabt haben. Ob die Aufwendungen tatsächlich notwendig waren, ist nicht nach dem erreichten Ergebnis, sondern im Wege einer Ex-ante-Betrachtung zu beurteilen. Es werden nur solche Aufwendungen ersetzt, die in notwendigem Zusammenhang mit der Verteidigung entstanden sind. Nach Ansicht des BVerfG besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass dem nicht verurteilten Angeklagten unter allen Umständen sämtliche Auslagen erstattet werden müssen[3].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Gieg in KK9, § 464a StPO Rz. 6; Hilger in LR26, § 464a StPO Rz. 21 m.w.N.
[3] BVerfG v. 30.7.2004 – 2 BvR 1436/04, NJW 2004, 3319; BVerfG v. 6.11.1984 – 2 BvL 16/83, NJW 1985, 727 = BRAK 1985, 113.

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