Rz. 12

[Autor/Stand] Die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern setzt sich gem. § 8 JVEG zusammen aus einem Honorar für ihre Leistungen (§§ 911 JVEG), dem Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), der Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG).

Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer werden für ihre Leistungen entschädigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG). Nach dem JVEG richtet sich die Vergütung von Sachverständigen und Dolmetschern nach festen Stundensätzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG, Anlage 1). Die Zuordnung erfolgt nicht mehr innerhalb eines Rahmens gemessen an der individuellen Schwierigkeit des Einzelfalls, sondern über eine tabellarische Auflistung von Honorargruppen (Anlage I zu § 9 Abs. 1 JVEG: Honorargruppen mit festen Stundensätzen von 70–155 EUR). Eine Aufrundung erfolgt nur noch auf halbe Stunden.

Das Stundenhonorar für Dolmetscher beträgt 85 EUR (§ 9 Abs. 5 JVEG n.F.). Zum Honorar von Übersetzern, das sich an der Anzahl der Anschläge orientiert, vgl. § 11 JVEG n.F. Der üblicherweise mit der Büroführung verbundene Aufwand ist mit dem Honorar abgegolten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG), nur bei einem erheblichen Betrag von notwendigen Aufwendungen für Hilfskräften ist darauf ein pauschaler 15%iger Zuschlag möglich (§ 12 Abs. 2 JVEG).

Gesondert ersetzt werden gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 JVEG Kosten für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens und der Übersetzung und für verbrauchte Stoffe und Werkzeuge, Schreibauslagen und Umsatzsteuer (vgl. auch UStAE Nr. 1.3 Abs. 15) sowie eine Pauschale für Telekommunikationskosten i.H.v. 20 % des Honorars, höchstens jedoch 15 EUR. Dabei kann ein Sachverständiger auch ohne Aufforderung des Gerichts die Kosten für die Mehrausfertigung des Gutachtens für seine Handakte ersetzt verlangen[2]. Die Ablichtungspauschale des § 7 Abs. 2 JVEG umfasst auch Kopien des Untersuchungsmaterials. Kopien von Lichtbildern können als Vorbereitungskosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG erstattet verlangt werden.

 

Rz. 12.1

[Autor/Stand] § 8a JVEG, in Kraft seit dem 1.8.2013 (s. Rz. 1), regelt Näheres zu Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. OLG Köln v. 8.3.2007 – 13 U 1/06, JurBüro 2007, 433 m. zust. Anm. Kamphausen; ebenso OLG Stuttgart v. 12.9.2005 – 1 Ws 211/05, JurBüro 2006, 212; OLG Düsseldorf v. 3.1.2006 – 3 Ws 493/05, JMBl. 2006, 130; a.A. OLG Koblenz v. 6.6.2006 – 14 W 338/06, JurBüro 2006, 436 = FamRZ 2006, 1475; OLG Hamburg v. 24.2.2006 – 8 W 24/06, OLGR Hamburg 2006, 386.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

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