Rz. 95

[Autor/Stand] Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die örtliche Zuständigkeit des § 388 AO betrifft nur "Finanzbehörden" also gemäß der Aufzählung der Finanzbehörden in § 386 Abs. 1 Satz 2 AO nicht die Fahndungsdienste[2]. Es finden sich diesbezüglich keine Normen in der AO oder dem FVG. Alle Bundesländer haben aber von der Zuständigkeitskonzentration des § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG Gebrauch gemacht[3]. Die Zuständigkeit der überbezirklichen Steuerfahndungsstellen umfasst selbstverständlich den Bezirk der angeschlossenen FÄ. Die voneinander abweichenden Organisationsregelungen der Steufa (s. Rz. 61 ff.) führen zwangsläufig zu unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten[4].

Bei dem in Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen praktizierten Organisationsmodell ist der Bezirk der OFD identisch mit dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Steufa (s. die Übersicht in Rz. 64).

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 36.
[3] Krumm in Tipke/Kruse, § 17 FVG Rz. 5 ff. mit Nachweis der insoweit in den Bundesländern ergangenen Verordnungen.
[4] Tormöhlen in HHSp., § 404 AO Rz. 81.

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