Rz. 42

[Autor/Stand] Über den Antrag wird im Regelfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 435 Abs. 2, § 434 Abs. 2 StPO) entschieden, gegen den – binnen einer Woche – die sofortige Beschwerde der FinB oder eines Nebenbeteiligten (s. Rdnr. 38) zulässig ist (§ 311 StPO).[2] Ausnahmsweise wird – wenn ein entsprechender Antrag seitens der StA/FinB oder eines Nebenbeteiligten vorliegt oder das Gericht es anordnet – aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (§ 435 Abs. 2, § 434 Abs. 3 StPO). Damit endet aber auch die Zuständigkeit der FinB (§ 406 Abs. 2 StPO; s. Rdnr. 9). In der mündlichen Verhandlung tritt dann die StA an ihre Stelle. Die Entscheidung ergeht durch Urteil (§ 434 Abs. 3 StPO), das mit dem Rechtsmittel der Revision (§ 333 StPO bei Entscheidungen der Strafkammern des Landgerichts) bzw. bei Entscheidungen der Amtsgerichte mit der Berufung (§ 312 StPO) oder der Sprungrevision (§ 335 StPO) durch die StA oder den Nebenbeteiligten, nicht aber durch die FinB (vgl. § 406 Abs. 2 AO) angefochten werden kann. Zu beachten ist, dass ein Urteil, gegen das Berufung eingelegt wurde, nicht anschließend noch – was an und für sich nach der StPO zulässig wäre – mit der Revision angefochten werden kann (§ 434 Abs. 3 Satz 2 StPO). Zum Rechtsmittelverfahren vgl. ferner § 431 StPO.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] In einem sog. Nachverfahren kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Betroffener glaubhaft machen, "dass die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei" (§ 433 Abs. 1 Satz 1 StPO)[4]. Voraussetzung ist, dass der Betroffene sein Recht ohne Verschulden im Verfahren nicht geltend machen konnte. Das Nachverfahren muss binnen eines Monats nach Kenntniserlangung von der rechtskräftigen Entscheidung beantragt werden, der Antrag ist aber nur innerhalb von zwei Jahren nach der Entscheidung zulässig. Zu den Einzelheiten des Verfahrensablaufs in einem solchen Fall s. § 394 Rdnr. 38 ff.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Die selbständige Anordnung der Einziehung kommt auch im Bußgeldverfahren in Betracht (wegen der sachlichen Voraussetzungen entsprechend § 76a StGB vgl. § 27 OWiG, zum Verfahren vgl. § 87 OWiG). Danach wird die Einziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet, der einem Bußgeldbescheid gleichsteht. Zuständig ist die FinB, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist. Eine Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung ist dann nur möglich, wenn der Wert des Einziehungsgegenstands 250 Euro übersteigt (§ 87 Abs. 5 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018
[2] Vgl. auch Hellmann in HHSp., Rdnr. 55; Joecks in JJR8, Rdnr. 17.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018
[4] Hellmann in HHSp., Rdnr. 58; Joecks in JJR8, Rdnr. 18.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018

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