Rz. 579

[Autor/Stand] Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 AO oder eine Steuerhehlerei begangen worden, können auf Antrag (zu den inhaltlichen Anforderungen an den Antrag vgl. § 401 Rz. 29) der Finanzbehörde (§ 401 AO) die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i.S.d. UZK, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, eingezogen werden. Dem Täter sollen, wie sonst auch, die Vorteile seiner Tat nicht verbleiben und auch etwaige Tatmittel sollen eingezogen werden, um weitere, gleichgelagerte Straftaten zu verhindern.

 

Beispiele

Einziehung unverzollter Zigaretten samt Transport-Lkw; Kfz bei Umsatzsteuerkarussellen.

 

Rz. 580

[Autor/Stand] Die Maßnahmen können auch im sog. selbständigen Einziehungsverfahren getroffen werden (§§ 440, 442 StPO, § 76a StGB). Bargeld oder Gegenstände, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, aber offenbar deliktischen Ursprungs sind, können im Wege der Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe) nach landesgesetzlichen Regelungen durch Polizei und verwaltungsbehördliche Verfahren eingezogen werden (s. § 401 Rz. 24 unter Verweis auf VG Aachen[3]) Dem Täter sollen, wie sonst auch, die Vorteile seiner Tat nicht verbleiben, und auch etwaige Tatmittel sollen eingezogen werden, um weitere, gleichgelagerte Straftaten zu verhindern.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[3] VG Aachen v. 10.2.2005 – 6 C 825/04, juris; zum Ganzen auch Krumm in Tipke/Kruse, § 375 AO Rz. 14 ff.

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