Rz. 644

[Autor/Stand] Wird bei Steuerordnungswidrigkeiten, etwa bei leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO oder bei einer Steuergefährdung (§ 379 AO), eine Geldbuße verhängt, kommt im Falle der Nichtzahlung die Anordnung der Erzwingungshaft in Betracht.[2] Gemäß § 96 Abs. 1 OWiG kann nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 OWiG bestimmten Frist das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn:

 

Rz. 645

[Autor/Stand] Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überlässt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde (§ 96 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben (§ 96 Abs. 2 Satz 2 OWiG).

 

Rz. 646

[Autor/Stand] Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt gem. § 97 Abs. 1 OWiG § 451 Abs. 1 und 2 StPO. Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, dass er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet (§ 97 Abs. 2 OWiG). Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, dass ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt (§ 97 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen (§ 97 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

 

Rz. 647

[Autor/Stand] Besonderheiten gelten im Zusammenhang mit der Insolvenz des Beschuldigten im Rahmen der Verhängung von Geldbußen. Hier ist zu unterscheiden zwischen Geldbußen, die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhängt werden. Für Geldbußen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, kommt die Anordnung der Erzwingungshaft nicht in Betracht. Geldstrafen und Geldbußen, Bußgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, sind ausweislich des Wortlauts von § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachrangige Insolvenzforderungen. Es liefe der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung zuwider, diese nachrangigen Forderungen im Wege der Anordnung der Erzwingungshaft durchzusetzen.[6] Für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhängte Geldbußen kommt hingegen die Anordnung der Erzwingungshaft in Betracht.[7]

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Vgl. auch Nr. 121 Abs. 4 AStBV (St) 2022 (s. AStBV Rz. 121).
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[6] LG Hannover v. 7.9.2009 – 48 Qs 101/09, NdsRpfl 2011, 78; LG Flensburg v. 26.8.2011 – II Qs 48/11, SchlHA 2012, 77; AG Pinneberg v. 11.7.2007 – 31 OWi 147/07, juris; AG Ahrensburg v. 9.2.2011 – 52 OWI E 471/10, ZInsO 2011, 1257; ebenso LG Berlin v. 19.1.2005 – 504 Qs 138/04, VRS 110 (2006), 438 (439); LG Hechingen v. 24.5.2007 – 1 Qs 49/07, NZI 2009, 187; App in FK-InsO, § 89 InsO Rz. 9; Petershagen, ZInsO 2007, 703; LG Hannover v. 7.9.2009 – 48 Qs 101/09, NdsRpfl 2011, 78; LG Flensburg v. 26.8.2011 – II Qs 48/11, SchlHA 2012, 77.
[7] LG Deggendorf v. 28.3.2012 – 1 Qs (b) 62/12, ZInsO 2012, 2206; LG Potsdam v. 14.9.2006 – 21 Qs 108/06, wistra 2006, 475 = EWiR 2007, 409 (App) = wistra 2006, 475; LG Berlin v. 15.1.2007 – 504 Qs 7/07, NZV 2007, 373; LG Neuruppin v. 7.12.2005 – 13 Qs 85/05, juris; App, EWiR 2004, 187 (188); vgl. auch LG Hannover v. 7.9.2009 – 48 Qs 101/09, NdsRpfl 2011, 78, das ebenfalls zwischen Geldbußen vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens differenziert und nur im letzteren Fall die Erzwingungshaft für zulässig erachtet; ebenso LG Flensburg v. 26.8.2011 – II Qs 48/11, SchlHA 2012, 77; im Ergebnis auch App, EWiR 2007, 409; Stollenwerk, NZV 2010, 125; Schuster, NZV 2009, 538; Wieser, DZWiR 2007, 72.

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