Rz. 4

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 398 AO enthält eine Sonderregelung zur Einstellung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens betreffend Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei oder Begünstigung in diesen Fällen sowie Bannbruch. Die Entscheidung darüber kann die Strafverfolgungsbehörde ohne Zustimmung des im Falle einer Anklageerhebung zuständigen Gerichts treffen. Der Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, wenn die Tat zu einer geringwertigen Steuerverkürzung geführt hat, die Schuld des Täters gering erscheint und gleichzeitig kein öffentliches Interesse an einer weiteren Strafverfolgung besteht.

Vor dem Jahr 1993 ermöglichte allein § 398 AO, ein Ermittlungsverfahren wegen eines Steuervergehens ohne Zustimmung des Gerichts einzustellen. Die allgemeine Regelung in § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F. war nur für den Bereich der Vermögensdelikte, nach h.M. aber nicht für Steuerstraftaten anwendbar[2]. Mit Wirkung zum 1.3.1993 wurde § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO durch das RpflEntlG[3] so verändert, dass die Norm auf jede Art von Vergehen anwendbar ist und somit auch Steuerstraftaten erfasst.

Nunmehr stimmen § 398 AO und § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO textlich weitgehend überein. Beide Normen betreffen Fälle absoluter Geringfügigkeit und sollen die Strafverfolgungsbehörden von sog. Bagatellsachen entlasten.

 

Rz. 4.1

[Autor/Stand] § 398 AO wie auch die Parallelvorschrift des § 153 StPO stellen eine Durchbrechung und Begrenzung des grds. uneingeschränkt geltenden Legalitätsprinzips[5] dar[6]. Absprachen und konsensuale Verfahrensweisen sind jedoch mit dem Legalitätsprinzip unter Beachtung der jüngsten Vorgaben des BVerfG[7] vereinbar. Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege dienen, verletzen nicht schon dann den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Strafverfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Angeklagten oder Beschuldigten dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksameren Strafrechtspflege erfahren[8]. Auch wenn das verfassungsrechtliche Schuldprinzip nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht, ist es zulässig, den Strafverfolgungsbehörden Möglichkeiten zu einem Absehen von der Strafverfolgung zu eröffnen, namentlich in Fällen geringfügiger Kriminalität, in denen der Rechtsfrieden nicht ernsthaft beeinträchtigt und eine Kriminalstrafe zum Schuldausgleich nicht zwingend geboten ist, so dass ein öffentliches Interesse an einem Schuldspruch nicht besteht oder durch die Erfüllung von Auflagen oder/und Weisungen beseitigt werden kann[9].

 

Rz. 4.2

[Autor/Stand] Einschränkend gilt jedoch, dass die Geltungskraft des Schuldprinzips nicht infrage gestellt werden darf und Ausnahmen stets einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Diese sind zu umgrenzen und bedürfen stets einer Legitimation. Untersagt ist daher ein "Vergleich" im Gewand eines Urteils oder der "Handel mit der Gerechtigkeit"[11].

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Opportunitätsregelung des § 398 AO ist wie § 153 StPO als prozessuale Norm zu verstehen und nicht als persönlicher Strafausschließungsgrund[13] oder als Folge einer Straftat. Die Merkmale der geringen Schuld und des fehlenden öffentlichen Interesses sind nicht justiziabel, mithin mit einer materiell-rechtlichen Deutung unvereinbar[14]. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift. Ein Anspruch auf Einstellung des Verfahrens besteht nicht[15].

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Aufgrund der weiten Geltung des § 153 StPO existiert für § 398 AO kaum noch ein eigenständiger Anwendungsbereich; die praktische Relevanz ist eher gering[17]. § 398 AO berührt die Möglichkeit der Einstellung nach § 153 StPO indes nicht[18]. § 398 AO orientiert sich an den Voraussetzungen des § 153 StPO[19]. Die Norm eröffnet aber weiterhin den Blick dafür, welche Möglichkeiten bestehen, ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren (§ 397 Abs. 1 AO) zu beenden, wenn sich einerseits der aufgekommene Verdacht einer Steuerstraftat nicht ausräumen lässt, andererseits aber ein Schuldnachweis nicht zweifelsfrei erfolgen kann, aber für den Fall der Erweislichkeit als gering zu erachten wäre. Die nachfolgenden Erläuterungen sind deshalb auch für die Beurteilung aktueller Fallgestaltungen von Bedeutung, geht es doch vor allem um die Anwendung der sich teilweise entsprechenden Voraussetzungen nach § 398 AO einerseits und §§ 153, 153a StPO andererseits[20].

 

Rz. 7

[Autor/Stand] StA bzw. Finanzbehörden sind von Amts wegen verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sobald sie von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat Kenntnis erlangen (§ 385 Abs. 1, § 399 Abs. 1 AO i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO). Es ist Ausdruck des Legalitätsprinzips, dass die Strafverfolgungsbehörden sodann Ermittlungen aufnehmen und diesen Anfangsverdachtsgründen nachgehen (s. auch § 397 Rz. 5).

Am Ende des Ermittlungsverfahrens steht für die Ermittlungsbehörden mit der Abschlussverfügung die Entscheidung an, ob Anklage zum Strafgericht erhoben (§ 170 Abs. 1 StPO), ein Strafbefehl beantragt (§ 407 Abs. 1 StPO) oder das Ver...

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