Rz. 12

[Autor/Stand] Zum Begriff "Strafsachen" s. Rz. 6.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Wegen des Begriffs des "Zusammenhangs" verweist § 389 Satz 2 AO auf § 3 StPO, der die sachliche Zuständigkeit der Gerichte im Strafverfahren regelt und daher im Steuerstrafverfahrensrecht nur entsprechend anwendbar ist.

§ 3 StPO Begriff des Zusammenhangs

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Die Vorschrift unterscheidet zwischen persönlichem und sachlichem Zusammenhang. Ein Zusammenhang zwischen mehreren Strafsachen kann somit entweder durch die Person des Beschuldigten (s. Rz. 14 ff.) oder durch die Tatbeteiligung (s. Rz. 18 ff.) hergestellt werden.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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