Rz. 86

[Autor/Stand] Nach früherer Rspr. erforderte die bandenmäßige Begehung "stets, dass mindestens zwei Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirken"[2]. Bandenmäßiger Schmuggel kam deshalb nicht in Betracht, wenn die Angeklagten zu keinem Zeitpunkt während des Schmuggels im engeren Sinne – d.h. vom Beginn der Ausführungshandlung bis zur Beendigung der Tat – zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben, wie es ein bandenmäßiges Handeln erfordern würde. Nach dieser Rspr. wurde das Bandendelikt als Sonderdelikt behandelt, das eigenhändige Tatbegehung durch das Bandenmitglied voraussetzt. Das hatte zur Folge, dass der nicht am Tatort anwesende Bandenchef nicht als Mittäter bestraft werden konnte. Diese Rspr. ist seit der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 22.3.2001[3] zum Bandendiebstahl (§ 244 StGB) aufgegeben worden.

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Das Gleiche gilt für den Tatbestand des Bandenschmuggels[5]. Seit der Neufassung des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO durch Gesetz vom 12.12.2007[6] wurde auf das bisherige Mitwirkungsmerkmal ("unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds die Tat ausführt") verzichtet. Ein unmittelbares (örtliches und zeitliches) Zusammenwirken von mindestens zwei Bandenmitgliedern bei der Tatausführung ist damit nicht erforderlich. Es genügt das Handeln einer Person, wenn es dem Bandenzweck entspricht.

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Damit gilt in allen Fällen bandenmäßigen Schmuggels, auch soweit er außerhalb der AO geregelte Fälle des Bannbruchs betrifft, ein einheitlicher Bandenbegriff. Es reicht für die Tatbestandserfüllung des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO also aus, dass ein Bandenmitglied im Inland mit der Ausführung der Tat beschäftigt gewesen ist.

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe innerhalb einer Bande bedarf es der Feststellung der (täterschaftlichen oder unterstützenden) Mitwirkung in jedem Einzelfall[9]. Die Feststellung der Mitgliedschaft in einer Bande ersetzt nicht das Erfordernis des Tatbeitrags des jeweiligen Bandenmitglieds.

Für die Annahme von Mittäterschaft genügt es nicht, wenn die Beteiligung wesentlich daran festgemacht wird, dass er "vollwertiges Bandenmitglied" war und seit "jeher in die Bandenstruktur" eingebunden war[10].

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Genügen kann dafür allerdings ein bereits im Vorbereitungsstadium geleisteter Beitrag. Dieser kann sich auf mehrere Einzeltaten der Bande beziehen[12].

 

Rz. 91– 92

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[2] So noch BGH v. 20.4.1999 – 5 StR 604/98, NStZ 1999, 571 = BGHR AO § 373 Abs. 2 Nr. 3 Schmuggel, bandenmäßiger 1 m. Hinw. auf BGH v. 20.4.1993 – 4 StR 108/93, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2 und BGH v. 20.4.1994 – 3 StR 61/94, MDR 1994, 763, jeweils zu § 244 StGB; BGH v. 21.7.1998 – 5 StR 174/98, wistra 1998, 348 (349); zu § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F. auch BGH v. 27.11.1986 – 4 StR 601/86, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGH v. 19.3.1997 – 5 StR 18/97, zu § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO; BGH v. 21.6.1999 – 2 StR 271/54, BGHSt 8, 70 = NJW 1955, 1444.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[6] BGBl. I 2007, 3198.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022

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