Rz. 1131.23

[Autor/Stand] Die rechtliche Wirkung der Einziehung ist seit dem 1.7.2017 für die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 f. StGB) sowie für die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB) einheitlich in § 75 StGB geregelt.

Aus § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt sich, dass mit der Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht auf den Staat übergeht (das sind i.d.R. die Bundesländer), wenn der Gegenstand dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat. Die Rechtsinhaberschaft des Einziehungsadressaten ist damit keine Voraussetzung für die Einziehungsanordnung. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben jedoch bestehen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 StGB; Ausnahme § 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB).

Gemäß § 75 Abs. 3 StGB bewirkt die Anordnung der Einziehung sowie die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung ein Veräußerungsverbot i.S.d. § 136 BGB.

 

Rz. 1131.24

[Autor/Stand] Aus der in Art. 14 GG enthaltenen Eigentumsgarantie ergibt sich, dass dem an der Straftat nicht beteiligten Dritten eine Entschädigung gewährt werden muss, wenn er durch die Einziehung das Eigentum an einer Sache oder ein dingliches Recht verloren hat und ihm dadurch ein "Sonderopfer" zugunsten der Allgemeinheit auferlegt wurde[3].

Ohne Entschädigung erfolgt die Einziehung jedoch dann, wenn dem Dritten im Hinblick auf die Tat ein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. § 74b Abs. 3 StGB).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[3] Vgl. zur Herleitung des Anspruchs aus Art. 14 Abs. 3 ff. GG Eser, Die strafrechtlichen Sanktionen gegen das Eigentum, S. 367 ff.

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