In den Bereich der Landwirtschaft fallen z. B. unter der Voraussetzung, dass es sich um die Bearbeitung von Erzeugnissen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Mitglieder handelt:

 

1.

Herstellung von Kartoffelflocken und Stärkemehl;

 

2.

Herstellung von Branntwein;

 

3.

Herstellung von Apfel- und Traubenmost;

 

4.

Herstellung von Sirup aus Zuckerrüben;

 

5.

Herstellung von Mehl aus Getreide, nicht dagegen Herstellung von Backwaren;

 

6.

Herstellung von Brettern oder anderen Sägewerkserzeugnissen, nicht dagegen Herstellung von Möbeln.

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