In den Bereich der Landwirtschaft fallen z. B. unter der Voraussetzung, dass es sich um die Bearbeitung von Erzeugnissen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Mitglieder handelt:
1. |
Herstellung von Kartoffelflocken und Stärkemehl; |
2. |
Herstellung von Branntwein; |
3. |
Herstellung von Apfel- und Traubenmost; |
4. |
Herstellung von Sirup aus Zuckerrüben; |
5. |
Herstellung von Mehl aus Getreide, nicht dagegen Herstellung von Backwaren; |
6. |
Herstellung von Brettern oder anderen Sägewerkserzeugnissen, nicht dagegen Herstellung von Möbeln. |
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