Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG München, Urteil v. 26.3.2021, 8 K 883/17

Verfahren beim BFH: I R 20/21

Achtung

Erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: IX R 37/21; veröffentlicht am 19.1.2024.

Hinweis

Das FG München bejaht das Vorliegen einer Vorzugsbesteuerung und somit eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG (FG München, Urteil v. 26.3.2021, 8 K 883/17). Eine Vorzugsbesteuerung ergebe sich daraus, dass britischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz und Aufenthalt in Großbritannien die Besteuerung auf remittance basis nicht offenstehe

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Einkommensteuer für …. vom ..........

Keine erweiterte beschränkte Steuerpflicht infolge der britischen Remittance-Basis-Besteuerung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige ist deutsche Staatsangehörige und im Jahr xxxx unter Aufgabe ihres deutschen Wohnsitzes nach Großbritannien verzogen. Dort erzielte sie im Streitjahr neben weiteren Einkünften auch Einkünfte aus Kapitalvermögen von einem inländischen Schuldner, die nicht als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG der inländischen Besteuerung unterliegen.

Ein Besteuerungsrecht Deutschlands ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG. Zwar wurden die Kapitaleinkünfte noch innerhalb des 10-Jahres-Zeitraum erzielt, es fehlt aber an einer Vorzugsbesteuerung.

Als Vorzugsbesteuerung ist nicht zu werten, dass die Kapitaleinkünfte in Großbritannien der Remittance-Basis-Besteuerung unterworfen wurden, die vorsieht, dass auf Antrag die Besteuerung erst bei tatsächlichem Zufluss erfolgt. Denn die Besteuerung in Großbritannien auf remittance basis ist historisch gewachsen und daher Teil des "normalen" britischen Einkommensteuerrechts. Sie dient insbesodere nicht dem Zweck, den Zuzug von Steuerpflichtigen in den Geltungsbereich des britischen Steuerrechts zu forcieren, auch wenn sie in Abhängigkeit mit der Intensität der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in Großbritannien gewährt wird, britischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz und Aufenthalt jedoch nicht zusteht. Die Regelung ist aber lediglich dem schlichten Bedürfnis geschuldet, anhand sachlicher Gesichtspunkte den britischen Besteuerungsanspruch auf ein zweckdienliches Maß zu begrenzen. Zu beachten ist dabei insb. auch, dass die Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen nach der Intensität der Ansässigkeit sich auch an anderen Stellen im britischen Steuerrecht findet, und somit Ausdruck des britischen Steuerrechts ist, dass der Steuerzugriff des britischen Fiskus umso intensiver wird, je enger die persönlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zum britischen Staat sind.

Somit liegt hier kein Besteuerungsrecht in Deutschland hinsichtlich der Kapitaleinkünfte vor und keine erweiterte beschränkte Steuerpflicht vor.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die der Besteuerung zugrunde gelegten Einkünfte um die Kapitaleinkünfte in Höhe von xxxxx EUR (sowie ggf. weitere im Fall der erweitert beschränkten Steuerpflicht zu erfassenden Einkünfte) gekürzt werden und entsprechend die Einkommensteuer festgesetzt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 20/21 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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