Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
  • Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,
  • nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt,
  • ein elektronisches Registrierkassensystem nicht oder nicht richtig verwendet,
  • ein entsprechendes System nicht oder nicht richtig schützt oder
  • ein elektronisches Registrierkassensystem gewerbsmäßig oder eine entsprechende Software bewirbt oder in den Verkehr bringt und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Je nach Situation kann eine Geldbuße von 5.000 EUR bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden.

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