Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.

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