Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
1. |
Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden. |
2. (weggefallen)
4. |
Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. 2Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters. |
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