Bei Kapitalerträgen und Kursgewinnen ausländischer Wertpapiere, die in einem inländischen Depot liegen, wird die Abgeltungssteuer (wie bei inländischen Wertpapieren) unmittelbar vom inländischen Kreditinstitut abgezogen. Wer Wertpapiere im Ausland verwahrt, muss die erzielten Erträge und Kursgewinne in der Einkommensteuererklärung angeben (Erklärungspflicht[1]). Ausländische Kapitalerträge und Kursgewinne werden aber dann wie inländische im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich nur mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Kirchensteuer besteuert. Die Erklärungspflicht gilt auch für Erträge aus Investmentfonds, soweit keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird (z. B. bei ausschüttungsgleichen Erträgen ausländischer thesaurierender Investmentfonds).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge