Konkret unterliegen der Abgeltungssteuer nach § 32d EStG auch ausländische Kapitalerträge und Kursgewinne. Auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt eine Günstigerprüfung (Vergleich zwischen dem besonderen Steuersatz für Kapitalerträge und dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen[1]). Das Besteuerungsrecht für ausländische Kapitaleinkünfte ergibt sich auf nationaler Ebene aus § 20 EStG. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist auf DBA-Ebene bei Zinsen und Dividenden auf Art. 10 und 11 des OECD-MA bzw. auf die entsprechenden Regelungen in den einzelnen DBA abzustellen. Danach wird grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten unter Anrechnung der ausländischen Steuer[2] das Besteuerungsrecht zugewiesen.

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