Tz. 1649

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Soweit § 52 Abs 59a S 8 EStG anordnet, dass § 50d Abs 10 EStG auch auf EZ/VZ vor 2009 anzuwenden ist, in denen die ESt und KSt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, liegt nach überwiegender Auff in der Lit (s Günkel/Lieber, Ubg 2009, 301; s Ms, IStR 2009, 888; s Salzmann, IWB 2007, Gr3 F3, 1465; s Schmidt, DStR 2010, 2436) eine sog echte Rückwirkung vor, da der St-Anspruch für diese Jahre mit ihrem Ablauf bereits entstand und die Regelung in diese (abgeschlossenen) Jahre rückwirkend eingreift. Während eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) nach der Rspr des BVerfG im (noch) lfd EZ/VZ nicht grds unzulässig ist, bedingt dies bei einer echten Rückwirkung einen Verstoß gegen Art 20 Abs 3 GG.

Diese Rechtsfrage ist neben dem nachfolgenden Thema des sog Treaty override Gegenstand der Vorlage des BFH (s Beschl des BFH v 11.12.2013, I R 4/13) an das BVerfG.

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